Hauptsignale (Hp) [301.0101]


1. Allgemeines

(1) Zweck

Hauptsignale zeigen an, ob der anschließende Gleisabschnitt befahren werden darf.

Das Signal Hp 0 gilt für Zug- und Rangierfahrten.

Die Signale Hp 1 und Hp 2 gelten nur für Zugfahrten.

Steht ein Hauptsignal bei Annäherung einer Rangierfahrt noch auf Fahrt, dann ist anzuhalten und das Signal Hp 0 abzuwarten. Bei zweifelhaftem oder erloschenem Signal verhält sich die Rangierfahrt wie an einem Halt zeigenden Signal.

Für die Vorbeifahrt einer Rangierfahrt am Hauptsignal ist die Zustimmung des Wärters abzuwarten.

(2) Form- und Lichtsignale

Die Signale sind entweder Formsignale und zeigen ein oder zwei Flügel als Tageszeichen und ebenso viele Lichter als Nachtzeichen oder sie sind Lichtsignale mit ein oder zwei Lichtern als Tages- und Nachtzeichen.

(3) Verwendung

Hauptsignale werden verwendet als

  • Einfahrsignale,
  • Ausfahrsignale,
  • Zwischensignale,
  • Blocksignale,
  • Deckungssignale vor Gefahrstellen.

Zwischensignale sind Hauptsignale des Bahnhofs, die keine Einfahr- oder Ausfahrsignale sind.

(4) Nachtzeichen der Formsignale

Die Nachtzeichen der Formsignale müssen in der Regel so lange leuchten, wie Züge der betreffenden Fahrtrichtung verkehren.

In Bahnhöfen, auf denen nicht ständig rangiert wird, kann zugelassen werden, dass bei Ausfahr- und Zwischensignalen auf die Anwendung der Nachtzeichen verzichtet wird, solange die zugehörigen Gleise nicht befahren werden. Signale, die eine Gruppe bilden, müssen jedoch gleichzeitig leuchten.

Die Nachtzeichen mehrflügliger Formsignale dürfen nur gleichzeitig gelöscht werden.

örtliche Zusätze

Die Regelungen zum zeitweisen Verzicht auf die Anwendung der Nachtzeichen sind in örtlichen Zusätzen gegeben.

(5) Lichthauptsignal und Lichtvorsignal an einem Signalträger

Ein Lichthauptsignal kann mit einem Lichtvorsignal für ein folgendes Hauptsignal an einem Signalträger vereinigt sein.

Das Hauptsignal befindet sich dann über dem Vorsignal.

Wenn mehrere solcher Signale einander folgen, stehen sie in festgelegten Abständen.

Der Abstand zwischen ihnen beträgt in der Regel 1000 bis 1300 m.

(6) Abstand der Signale

Der in Absatz 5 genannte Abstand bezieht sich auf den Bremsweg der Strecke von 1000 m.

Lichthauptsignale mit Lichtvorsignal an einem Signalträger können in einem geringeren Abstand stehen, wenn der Bremsweg der Strecke eingehalten ist.

Außerdem darf der Abstand der Signale den Bremsweg der Strecke um bis zu 50 % überschreiten.

Haupt- und Vorsignalbedeutung können in einem Signalbild vereinigt sein (Hauptsignal mit Vorsignalfunktion). Die Bestimmungen für Vorsignale zu Signalabständen und der Kennzeichnung verkürzter Signalabstände gelten dann sinngemäß.


2. Signal Hp 0

(1) Bedeutung

Halt.

(2) Beschreibung Formsignal

Tageszeichen: Ein Signalflügel – bei zweiflügligen Signalen der obere Flügel – zeigt waagerecht nach rechts.

Nachtzeichen: Ein rotes Licht

(3) Beschreibung Lichtsignal

Ein rotes Licht oder zwei rote Lichter nebeneinander.

(4)

Das Signal Hp 0 wird gezeigt am Hauptsignal oder am Sperrsignal.

(5) Hp 0 in Verbindung mit Sh 1 bzw. Ra 12 (DV 301)

Wird am Signal Hp 0 das Signal Sh 1 bzw. das Signal Ra 12 (DV 301) gezeigt, so ist das Haltegebot für Rangierfahrten aufgehoben.

Am Hauptsignal mit zwei roten Lichtern verlischt beim Aufleuchten des Signals Sh 1 (DS 301) ein rotes Licht.


3. Signal Hp 1

(1) Bedeutung

Fahrt.

(2) Beschreibung Formsignal

Tageszeichen: Ein Signalflügel – bei zweiflügligen Signalen der obere Flügel – zeigt schräg nach rechts aufwärts.

Nachtzeichen: Ein grünes Licht.

(3) Beschreibung Lichtsignal

Ein grünes Licht.

(4)

Das Signal erlaubt die Fahrt mit der im Fahrplan zugelassenen Geschwindigkeit, sofern sie nicht durch andere Signale oder besondere Anordnungen eingeschränkt ist.


4. Signal Hp 2

(1) Bedeutung

Langsamfahrt.

(2) Beschreibung Formsignal

Tageszeichen: Zwei Signalflügel zeigen schräg nach rechts aufwärts.

Nachtzeichen: Ein grünes und senkrecht darunter ein gelbes Licht.

(3) Beschreibung Lichtsignal

Ein grünes und senkrecht darunter ein gelbes Licht.

(4) Geschwindigkeitsbeschränkung

Das Signal schreibt eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h vor, wenn nicht eine abweichende Geschwindigkeit durch Signal Zs 3 angezeigt wird. Der Infrastrukturunternehmer kann andere abweichende Geschwindigkeiten bekannt geben. Bei den NE ist das im Fahrplan, in der SbV oder in der La angegeben.

Bei den Eisenbahnen des Bundes werden andere abweichende Geschwindigkeiten im Fahrplan oder in der La angegeben.

Die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt vom Hauptsignal ab für den anschließenden Weichenbereich.