Vorbemerkungen zum Signalbuch [301.0001]


(1) Inhalt des Signalbuchs

Die Richtlinien 301 – Signalbuch – enthalten

  • die wesentlichen Bestimmungen über die bei der DB AG verwendeten Signale der Eisenbahn-Signalordnung (ESO),
  • die den Ausführungsbestimmungen (AB) entsprechenden Bestimmungen,
  • Bestimmungen über die Anwendung der von der ESO abweichenden Signale mit vorübergehender Gültigkeit,
  • Zusätze der DB AG sowie
  • Orientierungszeichen.

(2) Technisches Regelwerk

Für die Aufstellung ortsfester Signale gilt das entsprechende technische Regelwerk.

(3) Zusätzliche Bestimmungen zum Signalbuch

Wo das Signalbuch zusätzliche Bestimmungen erfordert, die in verschiedenartigen Einrichtungen und örtlichen Verhältnissen begründet sind, werden sie bekannt gegeben:

  • im Fahrplan,
  • in der Zusammenstellung der vorübergehenden Langsamfahrstellen und anderen Besonderheiten (La),
  • in der Betriebs- und Bauanweisung (Betra),
  • in örtlichen Zusätzen (diese können im Betriebsstellenbuch, anderen örtlichen Unterlagen – soweit kein Betriebsstellenbuch vorhanden ist – und im Streckenbuch enthalten sein),
  • bei Anwendung der FV-NE in der Sammlung betrieblicher Weisungen.

(4) DS 301, Geltungsbereich

Soweit in dieser Richtlinie einzelne Bestimmungen nur in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Baden-Württemberg und Bayern angewendet werden, ist bei der Bestimmung, in der Abschnittsüberschrift oder im Richtlinientitel der Vermerk „(DS 301)“ angebracht.

(5) DV 301, Geltungsbereich

Soweit in dieser Richtlinie einzelne Bestimmungen nur in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen angewendet werden, ist bei der Bestimmung, in der Abschnittsüberschrift oder im Richtlinientitel der Vermerk „(DV 301)“ angebracht.

(6) Wechsel der Geltungsbereiche

Der Wechsel der betrieblichen Regeln und damit auch der Geltungsbereiche der DS 301 und der DV 301 sind in der La genannt.

Allgemeine Bestimmungen [301.0002]


1. Begriffsbestimmungen

Die Signale dürfen nur in den vorgeschriebenen Formen, Farben und Klangarten und für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.

a) Signal

Ein Signal ist ein sichtbares oder hörbares Zeichen mit einer festgelegten Information zur Gewährleistung des sicheren Bewegens von Eisenbahnfahrzeugen.

b) Signalbegriff

Der Signalbegriff ist die Kurzbezeichnung eines Signals (z. B. Zs 1), die bei einigen Signalen durch eine Langbezeichnung ergänzt ist (z. B. Ersatzsignal).

c) Signalbedeutung

Die Signalbedeutung ist die verbale Darstellung der Information, die ein Signal gibt.

d) Signalbeschreibung

Die Signalbeschreibung ist die verbale Darstellung des Signalbildes oder des Signaltones.

e) Signalbild

Das Signalbild umfasst die für ein sichtbares Signal festgelegten Formen, Farben und Merkmale (z. B. Symbole, Buchstaben, Zahlen).

Ein sichtbares Signal kann ein Formsignal, Lichtsignal oder ein Handsignal sein.

f) Signalton

Der Signalton umfasst das hörbare Signal, das aus einem oder mehreren Tönen besteht, für die die Dauer und, wenn erforderlich, auch die Tonhöhe festgelegt sind.

g) Ortsfeste signaltechnische Einrichtungen

Abweichend von a) werden ortsfeste signaltechnische Einrichtungen, mit denen Signale nach a) gegeben werden, allgemein als Signal bezeichnet.

Es gibt z. B.

  • Hauptsignale,
  • Vorsignale,
  • Sperrsignale.

Sperrsignale zeigen an, ob in den folgenden Gleisabschnitt eingefahren und in diesem rangiert werden darf oder ob eine Drehscheibe oder Schiebebühne befahren werden darf.

Sperrsignale werden auch als Zugdeckungssignale an Bahnsteigen, Brückendeckungssignale und Deckungssignale an Rückfallweichen angewendet.


2. Allgemeine Bestimmungen für Signale

(1) Beschreibung der Signale

Für das Aussehen der Signale ist die Beschreibung maßgebend. Die Abbildungen dienen zur Erläuterung.

(2) Zeitweilig betrieblich abgeschaltete Signale

Signale, die zeitweilig betrieblich abgeschaltet sind, zeigen an Stelle der sonst vorgesehenen Signalbilder ein weißes Licht (Kennlicht).

Das gilt nicht für das Signal Ne 13.

Bei den NE kann auf die Anwendung des Kennlichts verzichtet werden.

Ein Sperrsignal (Lichtsignal), das unmittelbar an einem Hauptsignal steht, ist dunkel, wenn das Hauptsignal Fahrt zeigt oder an diesem das Signal Zs 1, Zs 7 oder Zs 8 gezeigt wird.

(3) Standort der Signale

Ortsfeste Signale sowie die Langsamfahrsignale Lf 1, Lf 2 und Lf 3, das Schutzhaltsignal Sh 2 und die Signale El 3, El 4 und El 5 befinden sich in der Regel unmittelbar rechts – auf zweigleisigen Strecken für Fahrten entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung auf der freien Strecke unmittelbar links – neben oder über dem Gleis, zu dem sie gehören.

Sind bei einzelnen Signalen abweichende Regeln zur Aufstellung erforderlich, so sind diese bei dem betroffenen Signal gegeben.

Bei den Eisenbahnen des Bundes werden ständige und vorübergehende Ausnahmen zu dieser Bestimmung durch den Infrastrukturunternehmer bekannt gegeben.

Die Bezeichnungen rechts und links sind im Sinne der Fahrtrichtung zu verstehen. Einfahrsignale befinden sich auf zweigleisigen Strecken für Fahrten entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung unmittelbar links neben oder über dem Gleis, zu dem sie gehören.

Örtliche Zusätze

Ständige Ausnahmen zu den Bestimmungen zu Signalstandorten werden im Fahrplan oder in örtlichen Zusätzen bekannt gegeben.

Vorübergehende Ausnahmen oder Ausnahmen bei Bauzuständen werden in der Zusammenstellung der vorübergehenden Langsamfahrstellen und anderen Besonderheiten (La) bekannt gegeben.


3. Zuordnungstafel, (Signal So 20 [DV 301])

(1)

Das durch die Zuordnungstafel gekennzeichnete Signal gilt für das Gleis, auf das die Spitze des Dreiecks weist.

(2)

Ein schwarzes Rechteck mit weißem Dreieck

So 20

(3)

Das weiße Dreieck der Zuordnungstafel ist rückstrahlend.

Die Zuordnungstafel ist zu beleuchten, wenn auch das gekennzeichnete Signal zu beleuchten ist.

Ein Signal ist durch die Zuordnungstafel gekennzeichnet, wenn es auf Grund seines Standorts zwischen zwei Gleisen unzutreffend auch für das Nachbargleis gültig sein würde.

(4)

Die Zuordnungstafel wird in Verbindung mit folgenden Signalen angewandt:

  • Signal Ts 1,
  • Signale Lf 1, Lf 2, Lf 3, Lf 4, Lf 5, Lf 6 und Lf 7,
  • Signale El 1v, El 1, El 2, El 3, El 4 und El 5,
  • Signale Ne 1, Ne 2, Ne 3, Ne 4, Ne 5 und Ne 7,
  • Signale Bü 0/1, Bü 4 und Bü 5,
  • Signale Bü 2 und Bü 3 (jeweils DS 301),
  • Signale So 1, So 14, So 15 und So 19 (jeweils DV 301),
  • Signal Pf 2 (DV 301).

Sollen die Signale für beide Gleise gültig sein, sind sie durch zwei Zuordnungstafeln zu kennzeichnen.

(5)

Die Zuordnungstafel ist über dem zu kennzeichnenden Signal – bei Signalen Bü 0/1 über dem Mastschild – angebracht.

Ist das durch Zuordnungstafel gekennzeichnete Signal zusätzlich durch einen oder durch mehrere Richtungspfeile ergänzt, sind die Richtungspfeile unterhalb des zu kennzeichnenden Signals angebracht.


4. Geschwindigskeitsänderungen

(1) Niedrigere zulässige Geschwindigkeit

Eine durch ein Signal vorgegebene niedrigere zulässige Geschwindigkeit muss erreicht sein, wenn der Zug oder die Rangierfahrt das Signal mit der Spitze erreicht hat.

(2) Höhere zulässige Geschwindigkeit

Eine durch ein Signal vorgegebene höhere zulässige Geschwindigkeit darf gefahren werden, wenn ein Zug oder eine Rangierfahrt mit der gesamten Länge an der Stelle vorbeigefahren ist, an der die Geschwindigkeit erhöht werden darf.

(3)

Bei einzelnen Signalen können abweichende Regeln gegeben sein.


5. Anschließender Weichenbereich

(1)

Der anschließende Weichenbereich ist wie folgt begrenzt:

Der Anfang liegt an dem Signal, ab dem die Fahrt zugelassen wird.

Das Ende liegt

  • bei einer Fahrt auf Einfahrsignal oder Zwischensignal am folgenden Hauptsignal oder an einem etwa davor liegenden – bei mehreren, am letzten – gewöhnlichen Halteplatz des Zuges,

  • bei einer Fahrt auf Ausfahrsignal hinter der letzten Weiche im Fahrweg, wenn keine Weiche vorhanden ist, am Ausfahrsignal,

  • auf Abzweigstellen, Überleitstellen und auf Anschlussstellen mit Hauptsignal hinter der letzten Weiche im Fahrweg.

(2)

Ist am Ende eines anschließenden Weichenbereichs eine höhere Geschwindigkeit zugelassen, darf die Geschwindigkeit erst dann erhöht werden, wenn der Zug den anschließenden Weichenbereich vollständig verlassen hat. Dies gilt nicht bei Halt am gewöhnlichen Halteplatz.


6. Nachtzeichen der Signale

(1) Nachtzeichen der Formsignale

Die Nachtzeichen der Formsignale sind mit dem Eintritt der Dämmerung bis zum Eintritt voller Tageshelle anzuwenden.

Bei unsichtigem Wetter sind die Nachtzeichen in jedem Fall so lange anzuwenden, bis die Tageszeichen auf eine Entfernung von 100 m zweifelsfrei zu erkennen sind.

Unabhängig davon ist es zulässig, auch in anderen Fällen die Nachtzeichen insbesondere der Handsignale am Tage anzuwenden, wenn dadurch die Signalaufnahme verbessert werden kann.

(2) Nachtbeleuchtung der Lichtsignale

An Lichtsignalen ist während der Dunkelheit die Nachtbeleuchtung anzuwenden.

Bei unsichtigem Wetter ist – soweit möglich – stets die Tagesbeleuchtung anzuwenden.


7. Nicht deutlich wahrnehmbare oder zweifelhafte Signale

Wird im Einzelfall ein Signal nicht deutlich wahrgenommen oder ist es zweifelhaft, muss die Bedeutung angenommen werden, die die größte Vorsicht erfordert.


8. Mastschilder

(1) Mastschilder an Lichtsignalen

Lichtsignale, an deren Standort bei erloschenem Signalbild zu halten ist, sind durch Mastschilder kenntlich.

Die Mastschilder geben das Verhalten bei Halt zeigenden oder gestörten Lichtsignalen vor. Sie sind

  • weiß-rot-weiß
    • bzw. ein mit der Spitze nach oben weisendes rotes Dreieck auf weißem Grund (DV 301),
  • weiß-gelb-weiß-gelb-weiß,
  • rot (nur bei der Gleichstrom-S-Bahn Berlin),
  • weiß-schwarz-weiß-schwarz-weiß (nur bei den Gleichstrom-S-Bahnen Berlin und Hamburg) sowie
  • weiß mit zwei schwarzen Punkten (DV 301).

a) Weiß-rot-weißes Mastschild

An einem durch ein weiß-rot-weißes Mastschild

bzw. durch ein Mastschild mit einem mit der Spitze nach oben weisenden roten Dreieck auf weißem Grund (DV 301)

gekennzeichneten Lichtsignal, das Halt zeigt oder gestört ist, dürfen Züge nur auf Ersatzsignal, Vorsichtsignal, Gegengleisfahrt-Ersatzsignal, Befehl oder – bei Signal Zs 12 – auf mündlichen bzw. fernmündlichen Auftrag vorbeifahren.

Rangierfahrten dürfen nur mit Zustimmung des zuständigen Wärters am Signal vorbeifahren.

b) Weiß-gelb-weiß-gelb-weißes Mastschild

An einem durch ein weiß-gelb-weiß-gelb-weißes Mastschild gekennzeichneten Lichthauptsignal, das Halt zeigt oder gestört ist, dürfen Züge, wenn nach dem Anhalten vor diesem Signal eine Verständigung mit dem Fahrdienstleiter nicht möglich ist, ohne Zustimmung vorbeifahren und müssen bis zum nächsten Hauptsignal auf Sicht fahren.

Hauptsignale mit diesem Mastschild besitzen im Geltungsbereich der DV 301 zugleich eine Vorsignalfunktion.

c) Weiß-schwarz-weiß-schwarz-weißes Mastschild

An einem durch ein weiß-schwarz-weiß-schwarz-weißes Mastschild gekennzeichneten Lichthauptsignal, das Halt zeigt oder gestört ist, dürfen Züge nach dem Anhalten vor diesem Signal ohne Zustimmung vorbeifahren und müssen bis zum nächsten Hauptsignal auf Sicht fahren.

Hauptsignale mit diesem Mastschild besitzen zugleich eine Vorsignalfunktion.

d) Rotes Mastschild

An einem durch ein rotes Mastschild gekennzeichneten Lichthauptsignal, das Halt zeigt oder gestört ist, dürfen Züge nur auf Ersatzsignal, Gegengleisfahrt- Ersatzsignal, Befehl oder – bei Signal Zs 12 – auf mündlichen bzw. fernmündlichen Auftrag vorbeifahren.

Bis zum nächsten Hauptsignal ist auf Sicht zu fahren.

e) Weißes Mastschild mit zwei schwarzen Punkten

An einem durch ein weißes Mastschild mit zwei schwarzen Punkten gekennzeichneten Lichtsignal, das Halt zeigt, dürfen Züge nur auf Befehl vorbeifahren.

Ein mit diesem Mastschild gekennzeichnetes Signal, das Ra 12 (DV 301) zeigt oder erloschen ist, hat für Züge keine Bedeutung.

(2) Formhauptsignale

Die Maste der Formhauptsignale sind zur besseren Erkennbarkeit rot-weiß gekennzeichnet.

Diese Kennzeichnung enthält keine Information.


9. Ungültige Signale

(1) Kennzeichnung ungültiger Signale

Ein ungültiges Signal ist durch ein weißes Kreuz mit schwarzem Rand gekennzeichnet oder es ist verdeckt.

Außerdem werden ungültige Formsignale bei Dunkelheit nicht beleuchtet, ungültige Lichtsignale gelöscht.

Beispiele für die Kennzeichnung:

(2)

Ist das Signal Lf 1 durch ein weißes Kreuz mit schwarzem Rand als ungültig gekennzeichnet, sind die Signale Lf 2 und Lf 3 nicht aufgestellt oder verdeckt. Die gelben Lichter leuchten während der Dunkelheit.

(3)

Ist das Signal El 3 durch ein weißes Kreuz mit schwarzem Rand als ungültig gekennzeichnet, sind die Signale El 4 und El 5 nicht aufgestellt oder verdeckt. Es ist bei Dunkelheit beleuchtet.

Hauptsignale (Hp) [301.0101]


1. Allgemeines

(1) Zweck

Hauptsignale zeigen an, ob der anschließende Gleisabschnitt befahren werden darf.

Das Signal Hp 0 gilt für Zug- und Rangierfahrten.

Die Signale Hp 1 und Hp 2 gelten nur für Zugfahrten.

Steht ein Hauptsignal bei Annäherung einer Rangierfahrt noch auf Fahrt, dann ist anzuhalten und das Signal Hp 0 abzuwarten. Bei zweifelhaftem oder erloschenem Signal verhält sich die Rangierfahrt wie an einem Halt zeigenden Signal.

Für die Vorbeifahrt einer Rangierfahrt am Hauptsignal ist die Zustimmung des Wärters abzuwarten.

(2) Form- und Lichtsignale

Die Signale sind entweder Formsignale und zeigen ein oder zwei Flügel als Tageszeichen und ebenso viele Lichter als Nachtzeichen oder sie sind Lichtsignale mit ein oder zwei Lichtern als Tages- und Nachtzeichen.

(3) Verwendung

Hauptsignale werden verwendet als

  • Einfahrsignale,
  • Ausfahrsignale,
  • Zwischensignale,
  • Blocksignale,
  • Deckungssignale vor Gefahrstellen.

Zwischensignale sind Hauptsignale des Bahnhofs, die keine Einfahr- oder Ausfahrsignale sind.

(4) Nachtzeichen der Formsignale

Die Nachtzeichen der Formsignale müssen in der Regel so lange leuchten, wie Züge der betreffenden Fahrtrichtung verkehren.

In Bahnhöfen, auf denen nicht ständig rangiert wird, kann zugelassen werden, dass bei Ausfahr- und Zwischensignalen auf die Anwendung der Nachtzeichen verzichtet wird, solange die zugehörigen Gleise nicht befahren werden. Signale, die eine Gruppe bilden, müssen jedoch gleichzeitig leuchten.

Die Nachtzeichen mehrflügliger Formsignale dürfen nur gleichzeitig gelöscht werden.

örtliche Zusätze

Die Regelungen zum zeitweisen Verzicht auf die Anwendung der Nachtzeichen sind in örtlichen Zusätzen gegeben.

(5) Lichthauptsignal und Lichtvorsignal an einem Signalträger

Ein Lichthauptsignal kann mit einem Lichtvorsignal für ein folgendes Hauptsignal an einem Signalträger vereinigt sein.

Das Hauptsignal befindet sich dann über dem Vorsignal.

Wenn mehrere solcher Signale einander folgen, stehen sie in festgelegten Abständen.

Der Abstand zwischen ihnen beträgt in der Regel 1000 bis 1300 m.

(6) Abstand der Signale

Der in Absatz 5 genannte Abstand bezieht sich auf den Bremsweg der Strecke von 1000 m.

Lichthauptsignale mit Lichtvorsignal an einem Signalträger können in einem geringeren Abstand stehen, wenn der Bremsweg der Strecke eingehalten ist.

Außerdem darf der Abstand der Signale den Bremsweg der Strecke um bis zu 50 % überschreiten.

Haupt- und Vorsignalbedeutung können in einem Signalbild vereinigt sein (Hauptsignal mit Vorsignalfunktion). Die Bestimmungen für Vorsignale zu Signalabständen und der Kennzeichnung verkürzter Signalabstände gelten dann sinngemäß.


2. Signal Hp 0

(1) Bedeutung

Halt.

(2) Beschreibung Formsignal

Tageszeichen: Ein Signalflügel – bei zweiflügligen Signalen der obere Flügel – zeigt waagerecht nach rechts.

Nachtzeichen: Ein rotes Licht

(3) Beschreibung Lichtsignal

Ein rotes Licht oder zwei rote Lichter nebeneinander.

(4)

Das Signal Hp 0 wird gezeigt am Hauptsignal oder am Sperrsignal.

(5) Hp 0 in Verbindung mit Sh 1 bzw. Ra 12 (DV 301)

Wird am Signal Hp 0 das Signal Sh 1 bzw. das Signal Ra 12 (DV 301) gezeigt, so ist das Haltegebot für Rangierfahrten aufgehoben.

Am Hauptsignal mit zwei roten Lichtern verlischt beim Aufleuchten des Signals Sh 1 (DS 301) ein rotes Licht.


3. Signal Hp 1

(1) Bedeutung

Fahrt.

(2) Beschreibung Formsignal

Tageszeichen: Ein Signalflügel – bei zweiflügligen Signalen der obere Flügel – zeigt schräg nach rechts aufwärts.

Nachtzeichen: Ein grünes Licht.

(3) Beschreibung Lichtsignal

Ein grünes Licht.

(4)

Das Signal erlaubt die Fahrt mit der im Fahrplan zugelassenen Geschwindigkeit, sofern sie nicht durch andere Signale oder besondere Anordnungen eingeschränkt ist.


4. Signal Hp 2

(1) Bedeutung

Langsamfahrt.

(2) Beschreibung Formsignal

Tageszeichen: Zwei Signalflügel zeigen schräg nach rechts aufwärts.

Nachtzeichen: Ein grünes und senkrecht darunter ein gelbes Licht.

(3) Beschreibung Lichtsignal

Ein grünes und senkrecht darunter ein gelbes Licht.

(4) Geschwindigkeitsbeschränkung

Das Signal schreibt eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h vor, wenn nicht eine abweichende Geschwindigkeit durch Signal Zs 3 angezeigt wird. Der Infrastrukturunternehmer kann andere abweichende Geschwindigkeiten bekannt geben. Bei den NE ist das im Fahrplan, in der SbV oder in der La angegeben.

Bei den Eisenbahnen des Bundes werden andere abweichende Geschwindigkeiten im Fahrplan oder in der La angegeben.

Die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt vom Hauptsignal ab für den anschließenden Weichenbereich.

Kombinationssignale (Ks) [301.0102]


1. Allgemeines

(1)

Kombinationssignale sind Lichtsignale, die die Fahrtaufträge mit einem Signallicht anzeigen.

Die Signale Ks 1 und Ks 2 gelten nur für Zugfahrten.

Die Signale können die Funktion

  • eines Hauptsignals,
  • eines Vorsignals oder
  • eines Haupt- und Vorsignals

haben.

(2) Hauptsignale mit Vorsignalfunktion

Hauptsignale, die mit weiß-rot-weißem Mastschild gekennzeichnet sind und zugleich Vorsignalfunktion besitzen, sind zusätzlich mit folgendem Mastschild gekennzeichnet:

Ein mit der Spitze nach unten weisendes gelbes Dreieck.

Das Mastschild ist rückstrahlend.

Das dreieckige gelbe Mastschild ist grundsätzlich unter dem weiß-rot-weißen Mastschild angeordnet.

(3) Verkürzter Abstand des Bremswegs

Kombinationssignale mit Vorsignalfunktion, die in einem um mehr als 5% verkürzten Abstand des Bremswegs der Strecke vor dem zugehörigen Signal stehen, zeigen bei Signal Ks 1 mit Zs 3v und bei Signal Ks 2 ein weißes Zusatzlicht über dem Signallicht.

(4) Vorsignalwiederholer

Vorsignalwiederholer zeigen bei Ks 1 mit Zs 3v und bei Ks 2 ein weißes Zusatzlicht unter dem Signallicht.


2. Signal Ks 1

(1) Bedeutung

Fahrt

(2) Beschreibung

Ein grünes Licht bzw. ein grünes Blinklicht.

(3) Grünes Blinklicht

Das Signal zeigt grünes Blinklicht, wenn an diesem Signal ein Signal Zs 3v gezeigt wird.

(4) Geschwindigkeit

Das an einem Hauptsignal gezeigte Signal erlaubt die Anwendung der im Fahrplan zugelassenen Geschwindigkeit.


3. Signal Ks 2

(1) Bedeutung

Halt erwarten.

(2) Beschreibung

Ein gelbes Licht.

(3)

Das Signal erlaubt die Vorbeifahrt und kündigt Halt an.

Lichthaupt- und Lichtvorsignale (Hl) (DV 301) [301.0103]


1. Allgemeines

(1) Aussehen

Die Lichthaupt- und Lichtvorsignale bestehen aus bei Tag und bei Dunkelheit leuchtenden Lampen, die an einem Signalschirm angebracht sind.

Hinsichtlich der Kennzeichnung der Lichthauptsignale durch Mastschilder wird auch auf Richtlinie 301.0002 Abschnitt 8 und Richtlinie 301.1401 Abschnitt 2 Absätze 12 und 13 verwiesen.

(2)

Fahrtbegriffe an Hl-Signalen gelten nur für Zugfahrten.

(3) Hl-Signal mit einem Licht

Ein Lichthaupt- oder Lichtvorsignal mit einem Licht zeigt an, dass die im Fahrplan zugelassene Geschwindigkeit entweder beibehalten werden darf (ein grünes Standlicht) oder so vermindert werden muss, dass die vorangezeigte Geschwindigkeit am nächsten Signal nicht überschritten wird (ein grünes oder gelbes Blinklicht oder ein gelbes Standlicht).

(4) Hl-Signal mit zwei Lichtern

Bei einem Lichthauptsignal, das aus zwei Lichtern besteht, zeigt das untere Licht die Geschwindigkeit an, die am Signal nicht überschritten werden darf.

Ist anschließend ein Weichenbereich vorhanden, dann gilt die Geschwindigkeitsanzeige vom Signal ab im anschließenden Weichenbereich.

Dem unteren gelben Licht kann ein gelb- oder grünleuchtender Lichtstreifen zugeordnet sein.

Das obere Licht gibt die Geschwindigkeit an, die am nächsten Signal nicht überschritten werden darf.

(5) Lichtvorsignal

Lichtvorsignale sind zur Unterscheidung von den Lichthauptsignalen durch die Vorsignaltafel (Signal Ne 2) kenntlich gemacht.

An einem Lichtvorsignal kann nur das Signal Hl 1, Hl 4, Hl 7 oder Hl 10 erscheinen.

Lichtvorsignale im verkürzten Abstand des Bremswegs der Strecke sind gemäß Richtlinie 301.1401 Abschnitt 2 Absatz 9 und 10, Lichtvorsignalwiederholer gemäß Richtlinie 301.0201 Abschnitt 1 Absatz 17 gekennzeichnet.

(6)

Eine übersichtliche Darstellung der Signale enthält Anhang 1.


2. Signal Hl 1

(1) Bedeutung

Fahrt mit Höchstgeschwindigkeit.

(2) Beschreibung

Ein grünes Licht.


3. Signal Hl 2

(1) Bedeutung

Fahrt mit 100 km/h, dann mit Höchstgeschwindigkeit.

(2) Beschreibung

Ein gelbes Licht mit einem grünen Lichtstreifen, darüber ein grünes Licht.


4. Signal Hl 3a

(1) Bedeutung

Fahrt mit 40 km/h, dann mit Höchstgeschwindigkeit.

(2) Beschreibung

Ein gelbes Licht, darüber ein grünes Licht.


5. Signal Hl 3b

(1) Bedeutung

Fahrt mit 60 km/h, dann mit Höchstgeschwindigkeit.

(2) Beschreibung

Ein gelbes Licht mit einem gelben Lichtstreifen, darüber ein grünes Licht.


6. Signal Hl 4

(1) Bedeutung

Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h ermäßigen.

(2) Beschreibung

Ein grünes Blinklicht.


7. Signal Hl 5

(1) Bedeutung

Fahrt mit 100 km/h.

(2) Beschreibung

Ein gelbes Licht mit einem grünen Lichtstreifen, darüber ein grünes Blinklicht.


8. Signal Hl 6a

(1) Bedeutung

Fahrt mit 40 km/h, dann mit 100 km/h.

(2) Beschreibung

Ein gelbes Licht, darüber ein grünes Blinklicht.


9. Signal Hl 6b

(1) Bedeutung

Fahrt mit 60 km/h, dann mit 100 km/h.

(2) Beschreibung

Ein gelbes Licht mit einem gelben Lichtstreifen, darüber ein grünes Blinklicht.


10. Signal Hl 7

(1) Bedeutung

Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h (60 km/h) ermäßigen.

(2) Beschreibung

Ein gelbes Blinklicht.


11. Signal Hl 8

(1) Bedeutung

Geschwindigkeit 100 km/h auf 40 km/h (60 km/h) ermäßigen.

(2) Beschreibung

Ein gelbes Licht mit einem grünen Lichtstreifen, darüber ein gelbes Blinklicht.


12. Signal Hl 9a

(1) Bedeutung

Fahrt mit 40 km/h, dann mit 40 km/h (60 km/h).

(2) Beschreibung

Ein gelbes Licht, darüber ein gelbes Blinklicht.


13. Signal Hl 9b

(1) Bedeutung

Fahrt mit 60 km/h, dann mit 40 km/h (60 km/h).

(2) Beschreibung

Ein gelbes Licht mit einem gelben Lichtstreifen, darüber ein gelbes Blinklicht.


14. Signal Hl 10

(1) Bedeutung

„Halt“ erwarten.

(2) Beschreibung

Ein gelbes Licht.


15. Signal Hl 11

(1) Bedeutung

Geschwindigkeit 100 km/h ermäßigen, „Halt“ erwarten.

(2) Beschreibung

Ein gelbes Licht mit einem grünen Lichtstreifen, darüber ein gelbes Licht.


16. Signal Hl 12a

(1) Bedeutung

Geschwindigkeit 40 km/h ermäßigen, „Halt“ erwarten.

(2) Beschreibung

Zwei gelbe Lichter übereinander.


17. Signal Hl 12b

(1) Bedeutung

Geschwindigkeit 60 km/h ermäßigen, „Halt“ erwarten.

(2) Beschreibung

Ein gelbes Licht mit einem gelben Lichtstreifen, darüber ein gelbes Licht.



Anhang 1: Übersicht zu den Lichtsignalen Hl 1 bis Hl 12 (DV 301) (301.0103A01)

Haupt- und Vorsignalverbindungen (Sv) [301.0104]


1. Allgemeines

(1) Anwendung

Haupt- und Vorsignalverbindungen sind nur bei Stadtschnellbahnen auf eigenem Bahnkörper (S-Bahnen) vorhanden.

Eine Haupt- und Vorsignalverbindung ist ein Lichtsignal besonderer Art, das Haupt- und Vorsignal auf einem Signalschirm nebeneinander vereinigt.

Die linken Lichter entsprechen den Hauptsignalbildern Hp 0, Hp 1 oder Hp 2 und geben an, ob der anschließende Gleisabschnitt von einem Zug befahren werden darf.

Die rechten Lichter entsprechen den Vorsignalbildern Vr 0, Vr 1 oder Vr 2 zu dem am nächsten Sv-Signal leuchtenden Hauptsignalbild.

(2) Standort

Die Signale können sich rechts oder links neben oder über dem Gleis befinden.

(3) Sv-Signale wiederholt

Wo die Sicht auf Sv-Signale behindert ist, können die den Vorsignalbildern entsprechenden Lichter wiederholt sein (Vorsignalwiederholer).

Die Signale sind dann durch ein links angeordnetes weißes Zusatzlicht kenntlich.

(4) Sv-Signale im verkürzten Abstand des Bremswegs

Signale (ausgenommen Signal Sv 0), die in einem um mehr als 5 % kürzeren Abstand als dem erforderlichen Bremsweg vor dem folgenden Signal stehen, sind durch einen weißleuchtenden Pfeil über den Signalbildern kenntlich.


2. Signal Sv 0

(1) Bedeutung

Zughalt! Weiterfahrt auf Sicht.

(2) Beschreibung

Zwei gelbe Lichter waagerecht nebeneinander.

(3)

Züge dürfen nach dem Anhalten vor diesem Signal ohne Zustimmung vorbei fahren.

örtliche Zusätze

Hierfür und für das Verhalten nach der Vorbeifahrt sind die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmer für die Gleichstrom-S-Bahn Hamburg gegebenen örtlichen Zusätze zu beachten.

(4)

Bestimmte Signale können an Stelle des Signals Sv 0 das Hauptsignal Hp 0 zeigen.


3. Signal Sv 1

(1) Bedeutung

Fahrt! Fahrt erwarten.

(2) Beschreibung

Zwei grüne Lichter waagerecht nebeneinander.


4. Signal Sv 2

(1) Bedeutung

Fahrt! Halt erwarten.

(2) Beschreibung

Ein grünes, rechts daneben in gleicher Höhe ein gelbes Licht.


5. Signal Sv 3

(1) Bedeutung

Fahrt! Langsamfahrt erwarten.

(2) Beschreibung

Links ein grünes Licht; rechts in gleicher Höhe ein grünes und senkrecht darunter ein gelbes Licht.


6. Zulässige Geschwindigkeit an Signalen Sv 1, Sv 2 und Sv 3

Die Signale Sv 1, Sv 2 und Sv 3 erlauben die Anwendung der im Fahrplan zugelassenen Geschwindigkeit, sofern sie nicht durch andere Signale oder besondere Anordnungen eingeschränkt ist.


7. Signal Sv 4

(1) Bedeutung

Langsamfahrt! Fahrt erwarten.

(2) Beschreibung

Links ein grünes und senkrecht darunter ein gelbes Licht; rechts in Höhe des oberen linken Lichtes ein grünes Licht.


8. Signal Sv 5

(1) Bedeutung

Langsamfahrt! Langsamfahrt erwarten.

(2) Beschreibung

Links ein grünes und senkrecht darunter ein gelbes Licht; rechts daneben in gleicher Höhe die gleichen Lichter.


9. Signal Sv 6

(1) Bedeutung

Langsamfahrt! Halt erwarten.

(2) Beschreibung

Links ein grünes, senkrecht darunter ein gelbes Licht; rechts in Höhe des oberen linken Lichtes ein gelbes Licht.


10. Zulässige Geschwindigkeit an Signalen Sv 4, Sv 5 und Sv 6

(1) Allgemein

Die Signale Sv 4, Sv 5 und Sv 6 schreiben eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h vor, wenn nicht eine abweichende Geschwindigkeit durch Signal Zs 3 angezeigt wird. Die angezeigte Geschwindigkeitsbeschränkung ist vom Signal ab im anschließenden Weichenbereich einzuhalten.

(2) Abweichende Geschwindigkeiten

Der Infrastrukturunternehmer kann andere abweichende Geschwindigkeiten bekannt geben. Bei den Eisenbahnen des Bundes werden andere abweichende Geschwindigkeiten im Fahrplan oder in der La angegeben.

Vorsignale (Vr) [301.0201]


1. Allgemeines

(1)

Vorsignale zeigen an, welches Signalbild am zugehörigen Hauptsignal zu erwarten ist.

Das Signal Vr 0 kann auch ein Schutzsignal (Sh 0 und Sh 2) ankündigen.

(2)

Das Signal Vr 0 kann auch das Signal Hp 0 am Sperrsignal (Lichtsignal) ankündigen.

(3)

Die Wahrnehmung der Stellung des Vorsignals entbindet den Triebfahrzeugführer nicht von der Beobachtung des Hauptsignals.

(4)

Die Vorsignale sind entweder ortsfeste Form- oder Lichtsignale oder Wärtersignale.

(5) Abstand zum zugehörigen Signal

Die Vorsignale stehen in der Regel im Abstand des Bremsweges der Strecke vor dem zugehörigen Signal.

Stehen sie in einem kürzeren Abstand, so wird dies besonders angezeigt.

(6)

Der Infrastrukturunternehmer legt den Bremsweg für jede Strecke fest und gibt ihn bekannt.

örtliche Zusätze

Der Bremsweg jeder Strecke ist bei den Eisenbahnen des Bundes in örtlichen Zusätzen angegeben.

(7) Vorsignalwiederholer

Wo die Sicht auf das Hauptsignal behindert ist, kann das Vorsignal als Lichtsignal wiederholt sein (Vorsignalwiederholer).

Wegen seiner Kennzeichnung siehe Absätze 16 und 17.

(8) Vorsignaltafeln

Vorsignale zu ortsfesten Signalen werden nach Richtlinie 301.1401 Abschnitt 2 durch Vorsignaltafeln gekennzeichnet.

(9) Formvorsignale

Die ortsfesten Formvorsignale zeigen in der Regel eine um eine waagerechte Achse klappbare gelbe runde Scheibe mit schwarzem Ring und weißem Rand, unter der sich zur Ankündigung des Signals Hp 2 ein beweglicher gelber, schwarzgerahmter pfeilförmiger Flügel mit weißem Rand befinden kann.

Im Geltungsbereich der DV 301 kann sich an Stelle des gelben, schwarz gerahmten Flügels bis auf weiteres ein weißer pfeilförmiger Flügel mit rotem Rand befinden.

(10) Nachtzeichen

Als Nachtzeichen sind zwei nach rechts steigende Lichter sichtbar.

Am Nachtzeichen der Vorsignale, die nicht an Hauptsignalen stehen, kann im Geltungsbereich der DV 301 bis auf weiteres nur ein Licht gezeigt werden.

(11) Formvorsignale über dem Gleis

Bei den über dem Gleis angebrachten Formvorsignalen befindet sich der Flügel über der Scheibe.

(12) Nachtzeichen der Formvorsignale

Die Nachtzeichen der Formvorsignale müssen so lange leuchten wie die der zugehörigen Haupt- oder Schutzsignale.

(13) Lichtvorsignale

Die Lichtvorsignale zeigen zwei nach rechts steigende Lichter.

(14) Vorsignale im verkürzten Abstand

Lichtvorsignale, die in einem um mehr als 5 % kürzeren Abstand als dem Bremsweg der Strecke vor dem zugehörigen Signal stehen, sind durch ein weißes Zusatzlicht über dem linken Signallicht etwa in Höhe des rechten Signallichtes kenntlich.

(15)

Vorsignale im Geltungsbereich der DV 301, die in einem um mehr als 5 % kürzeren Abstand aufgestellt sind und nicht mit Zusatzlicht kenntlich gemacht sind, sind gemäß Richtlinie 301.1401 Abschnitt 2 Absätze 9, 10 und 11 gekennzeichnet.

(16) Vorsignalwiederholer

Vorsignalwiederholer zeigen das gleiche Signalbild wie Lichtvorsignale mit einem weißen Zusatzlicht. Sie sind nicht mit Vorsignaltafel ausgerüstet und nicht durch Vorsignalbaken angekündigt.

(17)

Vorsignalwiederholer im Geltungsbereich der DV 301, die nicht durch das Zusatzlicht kenntlich sind, sind am Mast durch eine rechteckige weiße Tafel mit schwarzem Rand und schwarzem Ring gekennzeichnet.

(18) Lichtvorsignale am Standort von Hauptsignalen

Lichtvorsignale am Standort von Lichthauptsignalen sind dunkel, wenn sie für die eingestellte Fahrstraße nicht gelten oder das Hauptsignal Hp 0 zeigt.

(19) Wärtervorsignale

Die Wärtervorsignale zeigen die senkrechte runde Scheibe wie bei ortsfesten Formvorsignalen, jedoch unbeweglich und ohne Flügel, bei Nacht zwei gelbe nach rechts steigende Lichter.

Wo an nebeneinander verlaufenden Strecken ein links stehendes Wärtervorsignal die Fahrt auf dem Nachbargleis beirren würde, ist auf das Signal zu verzichten und der Zug von der Aufstellung eines Haltsignals zu verständigen.


2. Signal Vr 0

(1) Bedeutung

Halt erwarten.

(2) Beschreibung Formsignal

Tageszeichen: Die runde Scheibe steht senkrecht.

Wo ein Flügel vorhanden ist, zeigt er senkrecht nach unten.

Nachtzeichen: Zwei gelbe Lichter nach rechts steigend.

An Vorsignalen im Geltungsbereich der DV 301, die nicht an Hauptsignalen stehen, kann bis auf weiteres nur ein gelbes Licht gezeigt werden.

(3) Beschreibung Lichtsignal

Zwei gelbe Lichter nach rechts steigend.

An Vorsignalen im Geltungsbereich der DV 301, die nicht an Hauptsignalen stehen, kann bis auf weiteres nur ein gelbes Licht gezeigt werden.


3. Signal Vr 1

(1) Bedeutung

Fahrt erwarten.

(2) Beschreibung Formsignal

Tageszeichen: Die runde Scheibe liegt waagerecht.

Wo ein Flügel vorhanden ist, zeigt er senkrecht nach unten.

Nachtzeichen: Zwei grüne Lichter nach rechts steigend.

An Vorsignalen im Geltungsbereich der DV 301, die nicht an Hauptsignalen stehen, kann bis auf weiteres ein grünes Licht gezeigt werden.

(3) Beschreibung Lichtsignal

Zwei grüne Lichter nach rechts steigend.

An Vorsignalen im Geltungsbereich der DV 301, die nicht an Hauptsignalen stehen, kann bis auf weiteres ein grünes Licht gezeigt werden.


4. Signal Vr 2

(1) Bedeutung

Langsamfahrt erwarten.

(2) Beschreibung Formsignal

Tageszeichen: Die runde Scheibe steht senkrecht, der Flügel zeigt schräg nach rechts abwärts.

Nachtzeichen: Ein gelbes Licht und nach rechts steigend ein grünes Licht.

Das Signal kann im Geltungsbereich der DV 301 auch ein grünes Licht und nach rechts steigend ein gelbes Licht zeigen.

(3) Beschreibung Lichtsignal

Ein gelbes Licht und nach rechts steigend ein grünes Licht.

Das Signal kann im Geltungsbereich der DV 301 auch ein grünes Licht und nach rechts steigend ein gelbes Licht zeigen.


5. Signal Vr 1/2 (DV 301)

(1) Bedeutung

Fahrt oder Langsamfahrt erwarten.

(2) Beschreibung

Tageszeichen: Die runde Scheibe liegt waagerecht.

Nachtzeichen: Zwei grüne Lichter nach rechts steigend.

Signale, die nicht an Hauptsignalen stehen, zeigen ein grünes Licht.

(3) Zweibegriffige Formsignale

Das Signal Vr 1/2 wird nur an zweibegriffigen Formvorsignalen gezeigt.

Zusatzsignale (Zs) [301.0301]


1. Allgemeines

Zusatzsignale gelten für Zugfahrten.

Das Signal Zs 103 (DV 301) gilt nur für Rangierfahrten.

Ortsfeste Zusatzsignale werden in der Regel an Haupt- oder Vorsignalen gezeigt.

Die Signale Zs 2, Zs 2v, Zs 3, Zs 3v, Zs 6, und Zs 10 (DS 301) können alleinstehend gezeigt werden.


2. Signal Zs 1 – Ersatzsignal

(1) Bedeutung

Am Signal Hp 0 oder am gestörten Lichthauptsignal ohne schriftlichen Befehl vorbeifahren.

(2) Beschreibung

Drei weiße Lichter in Form eines A

oder ein weißes Blinklicht.

(3) Erlöschen vor Vorbeifahrt

Das Ersatzsignal gilt auch, wenn es erlischt, bevor die Spitze des Zuges am Signal vorbeigefahren ist.


3. Signal Zs 2 – Richtungsanzeiger

(1) Bedeutung

Die Fahrstraße führt in die angezeigte Richtung.

(2) Beschreibung

Ein weißleuchtender Buchstabe.

(3) Zweck

Der Richtungsanzeiger gibt durch einen Kennbuchstaben an, für welche Fahrtrichtung oder für welches Streckengleis mehrerer nebeneinander verlaufender Strecken das Hauptsignal auf Fahrt steht.

Er wird auch angewandt, wenn dem Triebfahrzeugführer bei größeren Bahnhöfen die Einfahrt in einen bestimmten Bahnhofsteil (z. B. Rangier- oder Personenbahnhof) angezeigt werden soll.

Der Infrastrukturunternehmer gibt die verwendeten Kennbuchstaben bekannt.

(4) örtliche Zusätze

Die verwendeten Buchstaben sind im Fahrplan enthalten. Außerdem können die verwendeten Buchstaben in örtlichen Zusätzen enthalten sein.


4. Signal Zs 2v – Richtungsvoranzeiger

(1) Bedeutung

Richtungsanzeiger (Zs 2) erwarten.

(2) Beschreibung

Ein gelbleuchtender Buchstabe.

(3)

Im Geltungsbereich der DV 301 darf der Richtungsvoranzeiger bis auf weiteres auch weißleuchtend sein.


5. Signal Zs 3 – Geschwindigkeitsanzeiger

(1) Bedeutung

Die durch die Kennziffer angezeigte Geschwindigkeit darf vom Signal ab im anschließenden Weichenbereich nicht überschritten werden.

(2) Beschreibung

Formsignal: Eine weiße Kennziffer auf dreieckiger schwarzer Tafel mit weißem Rand.

Die Tafel steht in der Regel auf der Spitze; bei beschränktem Raum kann die Spitze nach oben zeigen.

Lichtsignal: Eine weiß leuchtende Kennziffer.

(3)

Die gezeigte Kennziffer bedeutet, dass der 10fache Wert in km/h als Fahrgeschwindigkeit zugelassen ist.

(4) Signal Zs3 an Blocksignalen

Das Signal wird auch an Blocksignalen selbsttätiger Blockstellen (Sbk) angewendet, wenn das nächste Signal im verkürzten Bremswegabstand folgt. In diesem Falle gilt die angezeigte Geschwindigkeit bei Vorbeifahrt der Spitze des Zuges am Signal.

(5) Stumpfgleise oder kein ausreichender Durchrutschweg

Die Kennziffer 3 kann anzeigen, dass in Stumpfgleise eingefahren wird oder dass ein ausreichender Durchrutschweg fehlt.

Die Kennziffern 1 und 2 können anzeigen, dass besonders früh zu halten oder in ein besetztes Gleis einzufahren ist.

(6) Alleinstehendes Signal Zs3

Wird innerhalb des anschließenden Weichenbereichs durch ein Signal Zs 3 eine andere Geschwindigkeit angezeigt, gilt diese bis zum Ende des Weichenbereichs. Eine durch Hauptsignal oder Signal Zs 3 vorgeschriebene Geschwindigkeitsbeschränkung kann durch ein alleinstehendes Signal Zs 3 bereits vor dem Ende des anschließenden Weichenbereichs geändert werden.

(7) Beleuchtung

Das Formsignal ist rückstrahlend oder bei Dunkelheit beleuchtet, es kann bis auf weiteres nicht rückstrahlend oder beleuchtet sein.

Formsignal an Lichthauptsignalen

Das Formsignal an Lichthauptsignalen zeigt mit der Spitze nach oben.


6. Signal Zs 3v – Geschwindigkeitsvoranzeiger

(1) Bedeutung

Geschwindigkeitsanzeiger (Zs 3) erwarten

(2) Beschreibung

Lichtsignal: Eine gelbleuchtende Kennziffer.

Formsignal: Eine gelbe Kennziffer auf dreieckiger schwarzer Tafel mit gelbem Rand.

(3)

Das Formsignal ist rückstrahlend.

(4)

Die gezeigte Kennziffer bedeutet, dass der 10fache Wert in km/h als Fahrgeschwindigkeit zugelassen ist.


7. Signal Zs 6 – Gegengleisanzeiger

(1) Bedeutung

Der Fahrweg führt in das Streckengleis entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung.

(2) Beschreibung

Lichtsignal: Ein weiß leuchtender schräger Lichtstreifen, dessen Enden in der Regel senkrecht nach oben und unten abgebogen sind.

DV 301: Die Enden können bis auf weiteres nicht abgewinkelt sein.

Formsignal: Eine rechteckige schwarze Scheibe mit weißem Rand und einem weißen von rechts nach links steigenden Streifen, dessen Enden senkrecht abgewinkelt sind. Das Formsignal ist rückstrahlend.

(3) Geltung

Der Gegengleisanzeiger zeigt an, dass auf zweigleisiger Strecke das Gleis entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung befahren werden darf. Der Auftrag, das Gleis entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung zu befahren, gilt bis zum nächsten Bahnhof. Liegt davor eine Abzweig- oder Überleitstelle, gilt der Auftrag bis dahin.

(4) Vorübergehende Anwendung

Wird das Formsignal vorübergehend angewendet, wird dies bei den Eisenbahnen des Bundes durch das Infrastrukturunternehmen in der La bekannt gegeben. Bei NE-Bahnen wird in einer betrieblichen Anweisung des Betriebsleiters darauf hingewiesen.


8. Signal Zs 7 – Vorsichtsignal

(1) Bedeutung

Am Signal Hp 0 oder am gestörten Lichthauptsignal ohne schriftlichen Befehl vorbeifahren! Weiterfahrt auf Sicht.

(2) Beschreibung

Drei gelbe Lichter in Form eines V.

(3) Geltung

Der Auftrag, auf Sicht weiterzufahren, gilt bis zum nächsten Hauptsignal.

(4)

Das Signal gilt weiter, auch wenn es erlischt, bevor die Spitze des Zuges daran vorbeigefahren ist.

(5) örtliche Zusätze

Für das Verhalten nach der Vorbeifahrt sind bei den Gleichstrom-S-Bahnen Berlin und Hamburg die örtlichen Zusätze zu beachten.


9. Signal Zs 8 – Gegengleisfahrt-Ersatzsignal

(1) Bedeutung

Am Halt zeigenden oder gestörten Hauptsignal vorbeifahren, der Fahrweg führt in das Streckengleis entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung.

(2) Beschreibung

Drei blinkende weiße Lichter in Form eines A

oder ein weißblinkender Lichtstreifen von rechts nach links steigend.

Die Enden des weißblinkenden Lichtstreifens können nach oben und unten senkrecht abgebogen sein.

(3) Geltung

Der Auftrag, das Gleis entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung zu befahren, gilt bis zum nächsten Bahnhof. Liegt davor eine Abzweig- oder Überleitstelle, gilt der Auftrag nur bis dahin.

(4)

Das Gegengleisfahrt-Ersatzsignal gilt auch, wenn es erlischt, bevor die Spitze des Zuges am Signal vorbeigefahren ist.


10. Signal Zs 9 – Bahnübergangstafel (Bü-Tafel) (DV 301)

(1) Bedeutung

Nach dem zulässigen Vorbeifahren an dem Halt zeigenden oder gestörten Lichthauptsignal Halt vor dem Bahnübergang! Weiterfahrt nach Sicherung.

(2) Beschreibung

Eine dreieckige, weiße Tafel mit rotem Rand und schwarzem Gatter.

(3) Aufstellung

Die Bahnübergangstafel steht vor einem mit weiß-gelb-weiß-gelb-weißem, rotem oder weiß-schwarz-weiß-schwarz-weißem Mastschild gekennzeichneten Lichthauptsignal, das nur dann einen Fahrtbegriff zeigen kann, wenn der Bahnübergang technisch gesichert ist.

(4) mehrere BÜ

Gilt die Bahnübergangstafel für mehrere Bahnübergänge, so ist die entsprechende Anzahl als schwarze Zahl im Signal Zs 9 dargestellt.

Die genannten Verhaltensregeln gelten dann für jeden dieser Bahnübergänge.


11. Signal Zs 10 – Endesignal (DS 301)

(1) Bedeutung

Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung.

(2) Beschreibung

Formsignal: Ein weißer Pfeil mit der Spitze nach oben auf pfeilförmiger, schwarzer Tafel.

Lichtsignal: Ein weißleuchtender Pfeil mit der Spitze nach oben.

(3) Geltung

Das Signal Zs 10 gilt nur für Zugfahrten, die durch Fahrtstellung eines Hauptsignals zugelassen worden sind, und zeigt an, dass eine mit Signal Hp 2 oder mit Signal Zs 3 vorgeschriebene Geschwindigkeitsbeschränkung bereits vor dem Ende des anschließenden Weichenbereichs aufgehoben ist.

(4)

Das Formsignal ist rückstrahlend.

(5) mehrere Signale

Innerhalb eines anschließenden Weichenbereichs können mehrere Signale Zs 10 für verschiedene Fahrwege aufgestellt sein.


12. Signal Zs 12 – M-Tafel

(1) Bedeutung

Am Halt zeigenden oder gestörten Hauptsignal auf mündlichen oder fernmündlichen Auftrag vorbeifahren.

(2) Beschreibung

Eine weiße Tafel mit rotem Rand und rotem „M“ in Schreibschrift.

(3)

Züge dürfen nach dem Halten am Halt zeigenden oder gestörten Hauptsignal auf mündlichen oder fernmündlichen Auftrag des Fahrdienstleiters vorbeifahren.

(4)

Der Fahrdienstleiter darf zur Übermittlung seines Auftrags eine örtliche Aufsicht beauftragen.


13. Signal Zs 13 – Stumpfgleis- und Frühhaltanzeiger

(1) Bedeutung

Fahrt in ein Stumpfgleis oder in ein Gleis mit verkürztem Einfahrweg.

(2) Beschreibung

Formsignal: Ein um 90° nach links umgelegtes gelbes rückstrahlendes „T“ auf einer rechteckigen schwarzen Tafel.

Lichtsignal: Ein um 90° nach links umgelegtes gelbleuchtendes „T“.

(3) Anwendung

Der Stumpfgleis- und Frühhaltanzeiger erscheint am Hauptsignal für die Einfahrt eines Zuges in

  • ein Stumpfgleis (Stumpfgleise der Kopfbahnhöfe ausgenommen),
  • ein durch Signale abschnittsweise unterteiltes Gleis, wenn der Einfahrweg verkürzt ist, oder
  • ein anderes Gleis, wenn der Einfahrweg um mehr als 30 % kürzer als bei den übrigen Einfahrten ist.

(4)

Das Signal wird nicht angewendet, wenn das Signal Zs 3 gemäß Abschnitt 5 Absatz 5 gezeigt wird.


14. Signal Zs 103 – Rautentafel (DV 301)

(1) Bedeutung

Das Halt zeigende Hauptsignal gilt nicht für Rangierabteilungen.

(2) Beschreibung

Eine rechteckige schwarze Tafel mit weißen Rauten.

(3)

Die Rautentafel ist am Hauptsignal angebracht.



Zusatzsignale (Zs) – Gleichstrom-S-Bahn Hamburg (301.0301Z41)


1. Geltungsbereich

Dieser Zusatz gilt nur für Regelzüge im Bereich der Hamburger Gleichstrom- S-Bahn.


2. Signal Zs 12 – M-Tafel

Für Regelzüge gilt das Signal Zs 12 – M-Tafel - auch für das unmittelbar am Hauptsignal stehende Sperrsignal.

Signale für Schiebelokomotiven und Sperrfahrten (Ts) [301.0401]


1. Allgemeines

Die Signale gelten für Schiebelokomotiven, die von der freien Strecke zurückkehren, und für Sperrfahrten, die zum Ausgangsbahnhof zurückkehren.


2. Signal Ts 1

(1) Bedeutung

Nachschieben einstellen.

(2) Beschreibung

Um 90° nach rechts umgelegtes weißes T auf schwarzer Rechteckscheibe.


3. Signal Ts 2

(1) Bedeutung

Halt für zurückkehrende Schiebelokomotiven und Sperrfahrten.

(2) Beschreibung

Quadratische, auf der Spitze stehende weiße Scheibe mit schwarzem Rand.


4. Signal Ts 3

(1) Bedeutung

Weiterfahrt für zurückkehrende Schiebelokomotiven und Sperrfahrten.

(2) Beschreibung

Auf Signal Ts 2 ein schwarzer nach rechts steigender Streifen.


5. Beleuchtung

Die Signale sind beleuchtet, wenn der Betrieb es erfordert.

Langsamfahrsignale (Lf) [301.0501]


1. Allgemeines

(1) Zweck

Die Langsamfahrsignale dienen zur Kennzeichnung von Langsamfahrstellen.

Vorübergehende Langsamfahrstellen sind bei Eisenbahnen des Bundes in der Regel durch Anfang- und Endscheibe (Signale Lf 2 und Lf 3) gekennzeichnet.

(2) Langsamfahrstellen für einzelne Züge

Langsamfahrsignale werden nicht aufgestellt, wenn die reduzierte Geschwindigkeit nur für einzelne Zuggattungen bzw. Züge gilt. Die Geschwindigkeitsreduzierung wird in diesem Fall den betroffenen Zügen durch das Infrastrukturunternehmen schriftlich bekanntgegeben.

(3) Züge mit besonderem Geschwindigkeitsprofil

Für Züge mit technischer Überwachung eines bekanntgegebenen besonderen Geschwindigkeitsprofils gelten die Signale Lf 6 und Lf 7 nicht.

(4) Geltung

Die Langsamfahrsignale Lf 1, Lf 1/2 (DV 301), Lf 2 und Lf 3 gelten für Züge und Rangierfahrten. Sie sind nicht ortsfest und dürfen bei den Eisenbahnen des Bundes nur auf besonderen Auftrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmers aufgestellt werden.

Bei den NE kann der Betriebsleiter auch andere Stellen hierfür bestimmen.

(5) Kurzfristige Langsamfahrstellen

Die nur für eine Zugfahrt geltenden oder die wegen aufgehobener Signalabhängigkeit erforderlichen Geschwindigkeitsbeschränkungen werden nicht signalisiert, wenn die Züge durch Befehl – nicht aber durch die La – unterrichtet werden.


2. Signal Lf 1 – Langsamfahrscheibe

(1) Bedeutung

Es folgt eine vorübergehende Langsamfahrstelle, auf der die angezeigte Geschwindigkeit nicht überschritten werden darf.

(2) Beschreibung

Tageszeichen: Eine auf der Spitze stehende dreieckige gelbe Scheibe mit weißem Rand zeigt eine schwarze Kennziffer.

Bei beschränktem Raum kann die Dreieckspitze nach oben zeigen.

Nachtzeichen: Unter dem beleuchteten Tageszeichen zwei schräg nach links steigende gelbe Lichter.

Bei beschränktem Raum befinden sich die Lichter vor dem Tageszeichen.

(3) Kennzahl

Die gezeigte Kennziffer bedeutet, dass der 10fache Wert in km/h als Fahrgeschwindigkeit zugelassen ist.

(4) NE

Auf NE, die mit höchstens 50 km/h befahren werden, kann auch das Tageszeichen verwendet werden. Die oberste Landesverkehrsbehörde kann die Anwendung des Tageszeichens auch bei Geschwindigkeiten über 50 km/h genehmigen.

(5)

Die gelbe Scheibe darf rückstrahlend sein; sie ist dann bei Anwendung des Nachtzeichens nicht beleuchtet.

Die Lampen für die gelben von rechts nach links steigenden Lichter sind bei den Eisenbahnen des Bundes auch am Tage am Signal angebracht, sie werden jedoch nur bei Anwendung des Nachtzeichens beleuchtet.

Die Lichter des Nachtzeichens sind bei beschränktem Raum bis zu 15 m vor dem Signal aufgestellt.

(6) Angezeigte Geschwindigkeit

Das Signal Lf 1 kündigt an, dass auf dem in der Regel durch die Signale Lf 2 und Lf 3 gekennzeichneten Gleisabschnitt höchstens die durch die Kennziffer angezeigte Geschwindigkeit angewandt werden darf, bis das letzte Fahrzeug des Zuges oder der Rangierfahrt den Abschnitt verlassen hat.

(7) Kennzahlen

Als Kennziffer werden die Ziffern bzw. Zahlen 0,5; 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und 15 verwendet.

(8) Aufstellung

Das Signal Lf 1 steht in der Regel im Abstand des Bremsweges der Strecke vor dem Signal Lf 2.

(9) Richtungspfeil

Beginnt eine Langsamfahrstelle nach einer Strecken- oder Fahrwegverzweigung, ist das Signal Lf 1 durch einen gelben Richtungspfeil mit schwarzem Rand ergänzt, um anzuzeigen, für welche Richtung die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt.

Züge werden durch Befehl oder die La verständigt, für welche Richtung das Signal gilt.

Bei einem rückstrahlenden Signal Lf 1 muss auch der Richtungspfeil rückstrahlend sein.

(10) Aufeinander folgende Langsamfahrstellen

Schließt sich unmittelbar an eine Langsamfahrstelle eine weitere an, die mit niedrigerer Geschwindigkeit zu befahren ist, so ist das Signal Lf 1 für diese zweite Langsamfahrstelle hinter dem Signal Lf 2 der ersten Langsamfahrstelle aufgestellt.

Wenn nötig, muss die erste Langsamfahrstelle bis zur Länge des Bremsweges der Strecke gegen die Fahrtrichtung verlängert werden.

Wird die zweite Langsamfahrstelle mit höherer Geschwindigkeit befahren, so ist das Signal Lf 1 hierfür erst unmittelbar vor dem zugehörigen Signal Lf 2 aufgestellt.

(11) Kürzerer Abstand als Bremsweg

Bei den Eisenbahnen des Bundes darf der Eisenbahninfrastrukturunternehmer – bei den NE der Betriebsleiter – in zwingenden Fällen zulassen, dass das Signal Lf 1 auch in einem kürzeren Abstand als dem Bremsweg der Strecke aufgestellt wird, wenn der verkürzte Abstand dem tatsächlich erforderlichen Bremsweg entspricht.

Der verkürzte Abstand ist dann mit Befehl, in der La oder in einer betrieblichen Anweisung bekannt gegeben.

(12) Zweites Signal Lf 1

Wenn Züge hinter dem Signal Lf 1 beginnen oder ihre Fahrt fortsetzen oder aus der Führung von ETCS entlassen werden, ist ein zweites Signal Lf 1 ohne die gelben Lichter aufgestellt.

Der Standort des zweiten Signals Lf 1 ist dann mit Befehl, in der La oder in einer betrieblichen Anweisung bekannt gegeben.


3. Signal Lf 1/2 – Langsamfahrbeginnscheibe (DV 301)

(1) Bedeutung

Auf dem am Signal beginnenden, in der Regel durch eine Endscheibe begrenzten Gleisabschnitt darf die angezeigte Geschwindigkeit nicht überschritten werden.

(2) Beschreibung

Eine rechteckige, gelbe Scheibe mit weißem Rand zeigt eine schwarze Kennziffer.

(3) Angezeigte Geschwindigkeit

Die durch die Kennziffer angezeigte Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, bis das letzte Fahrzeug den Gleisabschnitt verlassen hat.

(4) Kennzahlen

Für die Anwendung der Kennziffern gilt Abschnitt 2 Absatz 7 sinngemäß.

(5) Beleuchtung

Das Signal Lf 1/2 ist bei Dunkelheit zu beleuchten.

Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer darf Ausnahmen zulassen.

(6) Aufstellung an Hauptgleisen

Das Signal zeigt Geschwindigkeitsbeschränkungen auf den Bahnhofshauptgleisen an, soweit diese keine durchgehenden Hauptgleise sind.

Es steht am Anfang des langsam zu befahrenden Gleises unmittelbar rechts neben dem Gleis und wird nicht signalmäßig vorangekündigt.

Reicht die Entfernung vom Gleisanfang bis zum Beginn des langsam zu befahrenden Gleisabschnitts für die Abbremsung aus (siehe Abschnitt 2 Absatz 11), so sind anstelle des Signals Lf 1/2 die Signale Lf 1 und Lf 2 aufzustellen.

(7) La

Der Triebfahrzeugführer wird über die aufgestellten Signale Lf 1/2 durch die La unterrichtet.

Er hat sich bei der Einfahrt auf die in der La angegebene Geschwindigkeit – bei unterschiedlichen Geschwindigkeitsangaben für einzelne Gleise auf die niedrigste – einzurichten.

Ab Signal Lf 1/2 darf die dort angezeigte Geschwindigkeit nicht überschritten werden.

Bei Ausfahrten wird der Triebfahrzeugführer durch das Signal Lf 3 darauf hingewiesen, dass für das betreffende Gleis eine Geschwindigkeitsbeschränkung besteht.

(8) Ungültiges Signal Lf 1/2

Solange ein Signal Lf 1/2 als ungültig gekennzeichnet ist, darf das Signal Lf 3 nicht aufgestellt sein.


4. Signal Lf 2 – Anfangscheibe

(1) Bedeutung

Anfang der vorübergehenden Langsamfahrstelle.

(2) Beschreibung

Eine rechteckige, auf der Schmalseite stehende oder quadratische gelbe Scheibe mit weißem Rand und schwarzem A.

(3) Aufstellung

Das Signal Lf 2 steht am Anfang des langsam zu befahrenden Gleisabschnitts.

(4) Beleuchtung

Das Signal Lf 2 ist bei Dunkelheit beleuchtet oder es ist rückstrahlend.

(5) NE

Bei den NE bestimmt der Betriebsleiter, ob das Signal Lf 2 aufzustellen ist.

Er bestimmt auch, ob es zu beleuchten ist.

(6) Richtungspfeil

Am Signal Lf 2 ist der gemäß Abschnitt 2 Absatz 9 angebrachte Richtungspfeil wiederholt, wenn auch das Signal Lf 2 vor der Strecken- oder Fahrwegverzweigung steht.

Bei einem rückstrahlenden Signal Lf 2 ist auch der Richtungspfeil rückstrahlend.

(7) Besondere Aufstellung der Signale Lf 1 und Lf 2

Innerhalb einer vorübergehenden Langsamfahrstelle ist ein weiteres Signal Lf 1 – ohne die gelben Lichter – und unmittelbar dahinter ein weiteres Signal Lf 2 aufgestellt,

  • a) am Halteplatz der Züge, wenn Züge in der vorübergehenden Langsamfahrstelle planmäßig beginnen oder ihre Fahrt mit Personalwechsel fortsetzen,

  • b) hinter der letzten Weiche im Fahrweg, wenn Züge von einmündenden Hauptgleisen in die vorübergehende Langsamfahrstelle einfahren und die am Hauptsignal zugelassene Geschwindigkeit geringer ist als in der Langsamfahrstelle.

Der Standort dieser zweiten Signale ist dann mit Befehl, in der La oder in einer betrieblichen Anweisung bekannt gegeben.


5. Signal Lf 3 – Endscheibe

(1) Bedeutung

Ende der vorübergehenden Langsamfahrstelle.

(2) Beschreibung

Eine rechteckige, auf der Schmalseite stehende oder quadratische weiße Scheibe mit schwarzem E.

(3) Aufstellung

Das Signal Lf 3 steht am Ende des langsam zu befahrenden Gleisabschnitts. Auf eingleisigen Strecken kann das Signal Lf 3 unmittelbar links neben dem Gleis aufgestellt sein.

Bei der DB AG steht das Signal an eingleisigen Strecken unmittelbar rechts.

(4) Aufeinander folgende Langsamfahrstellen

Das Signal Lf 3 ist nicht aufgestellt, wenn eine zweite Langsamfahrstelle unmittelbar anschließt.

(5) Bahnübergänge

Wenn zur Kennzeichnung des Endes einer vorübergehenden Langsamfahrstelle nach dem Befahren von Bahnübergängen unter dem hierfür aufgestellten Signal Lf 3 eine Tafel mit der Aufschrift „BÜ“ angebracht ist, darf abweichend von Abschnitt 2 Absatz 6 die Geschwindigkeit erhöht werden, wenn das führende Fahrzeug die Mitte des Bahnübergangs erreicht hat.

(6) Beleuchtung

Das Signal Lf 3 ist bei Dunkelheit beleuchtet oder es ist rückstrahlend.

(7) NE

Bei den NE bestimmt der Betriebsleiter, ob das Signal Lf 3 aufzustellen ist. Er bestimmt auch, ob es zu beleuchten ist.


6. Signal Lf 4 – Geschwindigkeitstafel (DS 301)

(1) Bedeutung

Es folgt eine ständige Langsamfahrstelle, auf der die angezeigte Geschwindigkeit nicht überschritten werden darf.

(2) Beschreibung

Eine auf der Spitze stehende dreieckige weiße Tafel mit schwarzem Rand zeigt eine schwarze Kennziffer.

Bei beschränktem Raum kann die Dreieckspitze nach oben zeigen.

(3) Kennziffer

Die gezeigte Kennziffer bedeutet, dass der 10fache Wert in km/h als Fahrgeschwindigkeit zugelassen ist.

Wegen der Kennziffer siehe Abschnitt 2 Absatz 7.

(4) Aufstellung

Das Signal Lf 4 steht nur auf Nebenbahnen und ist beleuchtet, wenn der Betrieb es erfordert.

Es ist in der Regel im Abstand des Bremsweges der Strecke vor dem langsam zu befahrenden Gleisabschnitt aufgestellt; vor Bahnübergängen gemäß Absatz 5c kann es auch in einem für das Abbremsen ausreichenden Abstand stehen.

(5)

Das Signal Lf 4 ist aufgestellt,

  • a) wo die zulässige Geschwindigkeit vor der ständigen Langsamfahrstelle um 25 % und mehr größer ist als auf der Langsamfahrstelle. Das Signal kann entfallen, wenn ein sonstiger geeigneter Anhalt für den Triebfahrzeugführer vorhanden ist,
  • b) wo an einem Vorsignal angezeigt werden soll, dass vom zugehörigen Hauptsignal ab bei Stellung Hp 1 die angezeigte Geschwindigkeit nicht überschritten werden darf,
  • c) wo die Geschwindigkeit vor Bahnübergängen ermäßigt werden muss. Die Geschwindigkeitsbeschränkung muss am Signal Lf 5, wo dieses nicht aufgestellt ist, vor dem Bahnübergang durchgeführt sein.

Sie ist beizubehalten, bis das erste Fahrzeug etwa die Straßenmitte erreicht hat.


7. Signal Lf 5 – Anfangtafel (DS 301)

(1) Bedeutung

Die auf der Geschwindigkeitstafel (Lf 4) angezeigte Geschwindigkeitsbeschränkung muss durchgeführt sein.

(2) Beschreibung

Eine rechteckige, auf der Schmalseite stehende weiße Tafel mit schwarzem A.

(3) Aufstellung

Das Signal Lf 5 ist nur auf Nebenbahnen dort aufgestellt, wo es erforderlich ist, vor Bahnübergängen die Stelle besonders zu kennzeichnen, von der ab die mit Signal Lf 4 angezeigte Geschwindigkeit gilt.


8. Signal Lf 6 –Geschwindigkeits-Ankündesignal

(1) Bedeutung

Ein Geschwindigkeitssignal (Lf 7) ist zu erwarten.

(2) Beschreibung

Eine auf der Spitze stehende, schwarz- und weißumrandete dreieckige gelbe Tafel zeigt eine schwarze Kennziffer.

Die gezeigte Kennziffer bedeutet, dass der 10fache Wert in km/h als Fahrgeschwindigkeit vom Signal Lf 7 ab zugelassen ist.

Bei beschränktem Raum kann die Dreieckspitze nach oben zeigen.

(3) Beleuchtung

Das Signal Lf 6 ist bei Dunkelheit beleuchtet oder es ist rückstrahlend.

(4) Aufstellung

Das Signal Lf 6 ist aufgestellt, wenn ab dem Signal Lf 7 eine verminderte Geschwindigkeit zugelassen ist.

Es steht in der Regel im Abstand des Bremsweges der Strecke vor dem Signal Lf 7; auf Nebenbahnen vor Bahnübergängen steht es in der Regel in einem für das Abbremsen ausreichenden Abstand vor dem Signal Lf 7. Auf diesen verkürzten Abstand ist dann im Fahrplan oder in einer schriftlichen Anweisung hingewiesen.

Außerdem darf bei Eisenbahnen des Bundes der Eisenbahninfrastrukturunternehmer – bei NE der Betriebsleiter – in zwingenden Fällen zulassen, dass das Signal Lf 6 auch in einem kürzeren Abstand als dem Bremsweg der Strecke aufgestellt wird, wenn der verkürzte Abstand mindestens dem tatsächlich erforderlichen Bremsweg entspricht. Der verkürzte Abstand ist dann im Fahrplan oder in schriftlichen Anweisungen bekannt gegeben.

(5) Kennzahlen

Als Kennziffer werden die Ziffern bzw. Zahlen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und 15 verwendet.

(6) Richtungspfeil

Beginnt die mit Signal Lf 6 angekündigte Geschwindigkeitsbeschränkung nach einer Strecken- oder Fahrwegverzweigung, ist das Signal Lf 6 durch einen gelben Richtungspfeil mit schwarzem Rand zu ergänzen, um anzuzeigen, für welche Richtung die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt.

Bei einem rückstrahlenden Signal ist auch der Richtungspfeil rückstrahlend.

(7) Bekanntgabe

Züge werden durch den Fahrplan oder in schriftlichen Anweisungen verständigt, für welche Richtung das Signal gilt.

örtliche Zusätze

Die Richtung ist in örtlichen Zusätzen angegeben.

(8) Nebenbahnen

Auf Nebenbahnen – ausgenommen bei Geschwindigkeitsbeschränkungen vor Bahnübergängen – kann das Signal Lf 6 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde entfallen, wenn ein sonstiger durch die Gestaltung der Bahnanlagen geeigneter Anhalt für den Triebfahrzeugführer vorhanden ist. Dieser geeignete Anhalt ist dann im Fahrplan bekannt gegeben.


9. Signal Lf 7 – Geschwindigkeitssignal

(1) Bedeutung

Die angezeigte Geschwindigkeit darf vom Signal ab nicht überschritten werden.

(2) Beschreibung

Eine rechteckige, auf der Schmalseite stehende oder quadratische weiße Tafel mit schwarzem Rand zeigt eine schwarze Kennziffer.

Die gezeigte Kennziffer bedeutet, dass der 10fache Wert in km/h als Fahrgeschwindigkeit zugelassen ist.

(3) Geschwindigkeitswechsel

Das Signal Lf 7 kennzeichnet einen Geschwindigkeitswechsel.

(4) Beleuchtung

Das Signal ist bei Dunkelheit beleuchtet oder es ist rückstrahlend.

(5) Kennzahlen

Als Kennziffer werden die Ziffern bzw. Zahlen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 verwendet.

(6) Signal Lf 7 am Hauptsignal

Das an einem Hauptsignal aufgestellte Signal Lf 7 gilt nur bei Stellung Hp 1, Ks 1 ohne Zs 3 oder Ks 2 ohne Zs 3.

(7) Streckenverzweigung

Ein zu signalisierender Geschwindigkeitswechsel liegt auch vor, wenn an Abzweigstellen und an Streckenverzweigungen in Bahnhöfen bei Übergang von einer Strecke auf eine andere eine Geschwindigkeitsänderung zu beachten ist.

(8) Nebenbahnen

Auf Nebenbahnen – ausgenommen bei Geschwindigkeitsbeschränkungen vor Bahnübergängen – kann das Signal Lf 7 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde entfallen, wenn ein sonstiger geeigneter Anhalt durch die Gestaltung der Bahnanlagen für den Triebfahrzeugführer vorhanden ist. Dieser geeignete Anhalt ist dann im Fahrplan bekannt gegeben.

(9) Bahnübergänge

Wenn zur Kennzeichnung des Endes einer Geschwindigkeitsbeschränkung nach dem Befahren von Bahnübergängen unter dem hierfür aufgestellten Signal Lf 7 eine Tafel mit der Aufschrift „BÜ“ angebracht ist, darf die Geschwindigkeit erhöht werden, wenn das führende Fahrzeug die Mitte des Bahnübergangs erreicht hat.


10. Signal Lf 4 – Geschwindigkeitstafel (DV 301)

(1) Bedeutung

Die angezeigte Geschwindigkeit darf nicht überschritten werden.

(2) Beschreibung

Eine auf der Spitze stehende dreieckige, weiße Tafel mit schwarzem Rand zeigt eine schwarze Geschwindigkeitszahl.

Bei beschränktem Raum kann die Dreieckspitze nach oben zeigen.

(3)

Durch das Signal Lf 4 werden angezeigt

  • a) die Geschwindigkeitswechsel der im VzG festgelegten und, soweit zutreffend, im Fahrplan bekannt gegebenen Geschwindigkeiten für die Streckengleise und die durchgehenden Hauptgleise der Bahnhöfe.

  • b) Geschwindigkeitsbeschränkungen für das Befahren von nicht technisch gesicherten Bahnübergängen.

(4) Anwendung

Ist die Geschwindigkeit herabzusetzen, wird das Signal Lf 4 entsprechend dem Bremsweg der betreffenden Strecke vor der durch Signal Lf 5 gekennzeichneten Stelle des Geschwindigkeitswechsels (siehe Abschnitt 11 Absatz 3) aufgestellt.1

Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer darf in zwingenden Fällen zulassen, dass das Signal Lf 4 in einem kürzeren Abstand als dem Bremsweg der Strecke aufgestellt wird, wenn der verkürzte Abstand mindestens dem für die Herabsetzung der Geschwindigkeit tatsächlich erforderlichen Bremsweg entspricht.

Der Mindestabstand beträgt jedoch auf Hauptbahnen 300 m und auf Nebenbahnen 150 m.

Auf den verkürzten Abstand wird im VzG und im Fahrplan hingewiesen.

Bei einer Geschwindigkeitserhöhung steht das Signal Lf 4 an einer Stelle des Geschwindigkeitswechsels.

Besondere Regelungen für Bahnhöfe, Abzweigstellen und nicht technisch gesicherte Bahnübergänge sind in den Absätzen 5 und 6 genannt.

(5)

Ein zu signalisierender Geschwindigkeitswechsel im Streckengleis oder im durchgehenden Hauptgleis eines Bahnhofs liegt auch vor

  • a) an den Abzweigstellen und an Streckenverzweigungen in Bahnhöfen, wenn beim Übergang von einer Strecke auf eine andere eine Geschwindigkeitsänderung zu beachten ist.

  • b) am Ende einer durch ein Hauptsignal angezeigten Geschwindigkeitsbeschränkung.

Das Signal Lf 4 ist in diesen Fällen hinter der letzten auf der Abzweigstelle oder bei der Ausfahrt befahrenen Weiche aufzustellen, ausgenommen dann, wenn eine Geschwindigkeitsbeschränkung anzuzeigen ist.

Das in diesem Falle vor der letzten auf der Abzweigstelle oder bei der Ausfahrt befahrenen Weiche aufgestellte Signal Lf 4 ist durch einen weißen Richtungspfeil mit schwarzem Rand zu ergänzen, um anzuzeigen, für welche Fahrtrichtung die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt.

Bei einem rückstrahlenden Signal Lf 4 muss auch der Richtungspfeil rückstrahlend sein.

(6) Signal Lf 4 an nicht technisch gesicherten Bahnübergängen

Die Geschwindigkeitstafel ist vor nicht technisch gesicherten Bahnübergängen aufzustellen, wenn die Geschwindigkeit für das Befahren des Bahnübergangs herabgesetzt werden muss.

Das Signal Lf 4 wird in diesem Falle stets im Abstand des für die Herabsetzung der Geschwindigkeit tatsächlich erforderlichen Bremsweges, mindestens jedoch 150 m vor dem Bahnübergang oder vor dem Signal Lf 5 aufgestellt.

Hinsichtlich der Vereinigung mit Signal Pf 2 wird auf Richtlinie 301.1501 Abschnitt 10 Absatz 4 verwiesen.

Gilt das Signal Pf 2 für mehrere Bahnübergänge, ist auch die durch das Signal Lf 4 angezeigte Geschwindigkeitsbeschränkung für die am Signal Pf 2 angegebene Anzahl von Bahnübergängen gültig.

Die Geschwindigkeitsbeschränkung muss erreicht sein, sobald das erste Fahrzeug das Signal Lf 5, wo dieses nicht aufgestellt ist, den Bahnübergang erreicht hat.

Sie ist beizubehalten, bis das erste Fahrzeug den Bahnübergang verlassen hat.

Die Geschwindigkeitserhöhung hinter dem Bahnübergang wird nicht durch das Signal Lf 4 angezeigt.

Wo in Ausnahmefällen vor dem Befahren eines nicht technisch gesicherten Bahnübergangs zu halten ist, zeigt das Signal Lf 4 die Zahl 0.

Außerdem ist das Signal Lf 5 aufzustellen.

(7) Geschwindigkeit an Hauptsignalen

Das Signal Lf 4 wird auch angewandt zur Ankündigung eines Hauptsignals, durch das auch bei dem Signal Hp 1 eine Geschwindigkeitsbeschränkung innerhalb des anschließenden Weichenbereichs vorgeschrieben wird.

Das Signal Lf 4 wird dann in Höhe des Vorsignals aufgestellt.

Zwischen dem Vorsignal und dem Ende des Weichenbereichs darf dann kein weiteres Signal Lf 4 aufgestellt werden.

(8) Aufstellung

Die Geschwindigkeitstafel ist ortsfest und steht unmittelbar rechts, auf zweigleisiger Strecke für Fahrten entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung unmittelbar links neben dem zugehörigen Gleis.

(9) Beleuchtung

Das Signal Lf 4 wird bei Dunkelheit nicht beleuchtet, kann aber rückstrahlend sein.

1

Das Signal Lf 5 kann bis auf weiteres nicht aufgestellt sein.


11. Signal Lf 5 – Eckentafel (DV 301)

(1) Bedeutung

Die durch das Signal Lf 4 angezeigte Geschwindigkeitsbeschränkung muss durchgeführt sein.

(2) Beschreibung

Eine rechteckige, weiße Tafel mit schwarzen Ecken.

(3)

Die Eckentafel kennzeichnet die Stelle, an der eine durch Signal Lf 4 angezeigte Geschwindigkeitsbeschränkung erreicht sein muss.2

Vor nicht technisch gesicherten Bahnübergängen auf Nebenbahnen ist die Eckentafel dann aufgestellt, wenn die Stelle besonders zu kennzeichnen ist, von der ab die durch Signal Lf 4 angezeigte Geschwindigkeit gilt.

Wenn das Signal Lf 4 die Zahl 0 zeigt, ist stets das Signal Lf 5 aufgestellt; es kennzeichnet die Stelle, an der zu halten ist.

(4) Richtungspfeil

Am Signal Lf 5 ist der gemäß Abschnitt 10 Absatz 5 angebrachte Richtungspfeil zu wiederholen, wenn auch das Signal Lf 5 vor der Strecken- oder Fahrwegverzweigung steht.

Bei einem rückstrahlenden Signal Lf 5 muss auch der Richtungspfeil rückstrahlend sein.

(5) Aufstellung

Die Eckentafel ist ortsfest und steht unmittelbar rechts, auf zweigleisiger Strecke für Fahrten entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung unmittelbar links neben dem zugehörigen Gleis.

(6) Beleuchtung

Das Signal Lf 5 wird bei Dunkelheit nicht beleuchtet, kann aber rückstrahlend sein.

2

Das Signal Lf 5 kann – ausgenommen in den genannten Fällen vor nicht technisch gesicherten Bahnübergängen auf Nebenbahnen – bis auf weiteres nicht aufgestellt sein.

Schutzsignale (Sh) [301.0601]


1. Allgemeines

(1) Zweck

Schutzsignale dienen dazu, ein Gleis abzuriegeln, den Auftrag zum Halten zu erteilen oder die Aufhebung eines Fahrverbots anzuzeigen.

(2)

Die Schutzsignale gelten für Zug- und Rangierfahrten.

(3) Verwendung

Die Signale Sh 0 und Sh 1 werden verwendet am Sperrsignal, Gleissperrensignal (Formsignal) und Abschlusssignal von Stumpfgleisen.

(4)

Das Formsignal kann mit einem Wartezeichen (Signal Ra 11) verbunden sein.

(5) Standort

Abweichend von Richtlinie 301.0002 Abschnitt 2 Absatz 3 dürfen die Signale bei Gleiswaagen, Schiebebühnen und Drehscheiben links aufgestellt sein.

(6) Beleuchtung

Signale Sh 0 an Gleisabschlüssen, die Stumpfgleiseinfahrten begrenzen, sind bei Dunkelheit beleuchtet. Übrige Signale Sh 0 und Formsignale Sh 1 sind rückstrahlend oder beleuchtet, wenn der Betrieb es erfordert.


2. Signal Sh 0

(1) Bedeutung

Halt! Fahrverbot.

(2) Beschreibung

Ein waagerechter schwarzer Streifen in runder weißer Scheibe auf schwarzem Grund.

(3)

Bei Gleiswaagen und Drehscheiben zeigt das Signal an, dass sie nicht befahren werden dürfen.

Das Gleissperrensignal zeigt an, dass die Gleissperre aufgelegt ist.

(4)

Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer bestimmt, wo die Stellung des Signals auch von hinten erkennbar sein soll. Es zeigt dann bei Tage zwei weiße runde Scheiben auf schwarzem Grund waagerecht nebeneinander; bei Dunkelheit sind die Scheiben rückstrahlend oder beleuchtet.


3. Signal Sh 1, Signal Ra 12 – Rangierfahrtsignal (DV 301)

(1) Bedeutung

Signal Sh 1: Fahrverbot aufgehoben.

Signal Ra 12 (DV 301): Rangierfahrt erlaubt.

(2) Beschreibung

Signal Sh 1 Formsignal: Ein nach rechts steigender schwarzer Streifen auf runder weißer Scheibe.

Signal Sh 1 Lichtsignal (DS 301), Signal Ra 12 (DV 301):

Zwei weiße Lichter nach rechts steigend.

(3) In Verbindung mit Signal Hp 0

In Verbindung mit Signal Hp 0 zeigt das Signal an, dass das Haltegebot für Rangierfahrten aufgehoben ist.

(4) Gleissperrensignal (DS 301)

Durch das Signal Sh 1 am Gleissperrensignal wird keine Zustimmung des Weichenwärters erteilt.

Das Signal Sh 1 am Gleissperrensignal zeigt an, dass die Gleissperre abgelegt ist.

(5) Mehrere Rangierfahrten vor dem Signal

Wenn mehrere Rangierfahrten vor dem Signal halten oder sich ihm nähern, gilt die Zustimmung nur für die erste Rangierfahrt.

(6) Lichtsignal erlischt vorzeitig

Erlischt das Signal Sh 1 – Lichtsignal (DS 301) – bzw. das Signal Ra 12 (DV 301), bevor die Spitze der Rangierfahrt daran vorbeigefahren ist, so ist das erneute Aufleuchten des Signals abzuwarten.

(7) Formsignal am Wartezeichen

Ist das Formsignal mit einem Wartezeichen verbunden, so ist stets eine besondere Zustimmung des Weichenwärters zur Vorbeifahrt abzuwarten.

(8) Formsignal von hinten erkennbar

Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer bestimmt, wo die Stellung des Formsignals auch von hinten erkennbar sein soll. Es zeigt dann bei Tage eine weiße runde Scheibe auf schwarzem Grund, bei Dunkelheit ist die Scheibe rückstrahlend oder beleuchtet.


4. Signal Sh 2

(1) Bedeutung

Schutzhalt.

(2) Beschreibung

Tageszeichen: Eine rechteckige rote Scheibe mit weißem Rand.

Nachtzeichen: Ein rotes Licht am Tageszeichen oder am Ausleger des Wasserkrans.

(3) Verwendung

Das Signal wird verwendet als

  • Wärterhaltscheibe,
  • Abschlusssignal eines Stumpfgleises.

(4) Aufstellung

Die Wärterhaltscheibe ist nicht ortsfest.

Ist die Regelaufstellung des Signals Sh 2 gemäß Richtlinie 301.0002 Abschnitt 2 Absatz 3 nicht möglich, ist es im Gleis aufgestellt.

(5) Wärterhaltscheibe

Die Wärterhaltscheibe wird verwendet

  • a) zur Kennzeichnung einer Gleisstelle, die vorübergehend nicht befahren werden darf,
  • b) zur Kennzeichnung einer Stelle, an der Züge ausnahmsweise anhalten sollen.

(6)

Auf freier Strecke wird die Wärterhaltscheibe in mindestens 50 m Sicherheitsabstand vor der zu schützenden Stelle aufgestellt.

(7) Tunnel

Zur Abriegelung eines Gleises im Tunnel oder in dessen Nähe wird die Wärterhaltscheibe außerhalb des Tunnels aufgestellt.

Ausnahmen für lange Tunnel ordnet bei den Eisenbahnen des Bundes der Eisenbahninfrastrukturunternehmer – bei den NE der Betriebsleiter – an.

(8) Aufheben des Haltauftrags

Der Haltauftrag wird durch Entfernen oder Wegdrehen bzw. Wegklappen des Signals aufgehoben, soweit der Auftrag zur Vorbeifahrt an der Wärterhaltscheibe nicht durch Befehl erteilt wird.

(9) Beleuchtung

Bei ausreichender Außenbeleuchtung oder bei einfachen Verhältnissen wird am Abschlusssignal des Einfahrstumpfgleises nur das Tageszeichen gezeigt.

Das Abschlusssignal übriger Stumpfgleise ist rückstrahlend oder beleuchtet, wenn der Betrieb es erfordert.


5. Signal Sh 3 – Kreissignal

(1) Bedeutung

Sofort halten.

(2) Beschreibung

Tageszeichen: Eine rot-weiße Signalfahne, irgendein Gegenstand oder der Arm wird im Kreis geschwungen.

Nachtzeichen: Eine Laterne, möglichst rot abgeblendet, oder ein leuchtender Gegenstand wird im Kreis geschwungen.

(3) Anwendung

Das Kreissignal wird gegeben, wenn ein Zug oder eine Rangierfahrt sofort zum Halten gebracht werden muss.

Wenn es zweifelhaft ist, ob der Zug oder die Rangierfahrt das Signal wahrnehmen werden, ist auch das Horn- und Pfeifsignal (Sh 5) anzuwenden.


6. Signal Sh 5 – Horn- und Pfeifsignal

(1) Bedeutung

Sofort halten.

(2) Beschreibung

Mehrmals nacheinander drei kurze Töne.

(3)

Das Signal wird gegeben,

  • a) wenn das Kreissignal (Sh 3) nicht gegeben werden kann oder nicht ausreichend erscheint,
  • b) um andere Mitarbeiter zum Anhalten eines Zuges oder einer Rangierfahrt zu veranlassen.

Signale für den Rangierdienst (Ra) – Allgemeines [301.0700]


(1)

Signale für den Rangierdienst dienen dazu, Rangierfahrten den Auftrag zur Ausführung einer Rangierbewegung zu erteilen sowie Zügen und Rangierfahrten bestimmte Hinweise zu geben.

(2)

Zu den Signalen für den Rangierdienst gehören

  • A. die Rangiersignale (Signale Ra 1 bis Ra 5, siehe Richtlinie 301.0701),
  • B. die Abdrücksignale (Signal Ra 6 bis Ra 9, siehe Richtlinie 301.0702),
  • C. die sonstigen Signale für den Rangierdienst (Signale Ra 10 bis Ra 13, siehe Richtlinie 301.0703).


Signale für den Rangierdienst (Ra) – A. Rangiersignale [301.0701]


1. Allgemeines

(1)

Die Signale sind gleichzeitig hörbar und sichtbar zu geben. Sie gelten bereits, wenn sie nur sichtbar aufgenommen werden (siehe aber Signal Ra 5).

(2) Signalmittel für Rangiersignale

Für das Geben der sichtbaren Zeichen wird bei Dunkelheit eine weißleuchtende Laterne verwendet.

(3) Geschwindigkeit ermäßigen

Wird beim Rangieren der Arm – bei Dunkelheit mit der Laterne – hochgehalten und gleichzeitig mit der Mundpfeife oder dem Horn ein langer Ton gegeben, so bedeutet dies Mäßigung der Geschwindigkeit.


2. Signal Ra 1

(1) Bedeutung

Wegfahren.

(2) Beschreibung

Mit der Mundpfeife oder dem Horn: Ein langer Ton

und mit dem Arm:

Tageszeichen: Senkrechte Bewegung des Arms von oben nach unten.

Nachtzeichen: Senkrechte Bewegung der Laterne von oben nach unten.

(3)

Das Signal bedeutet, die Rangierfahrt soll in Richtung vom Signalgeber wegfahren.

(4)

Wenn nach dem Standort des Signalgebers Zweifel über die beabsichtigte Bewegungsrichtung entstehen können, ist der Auftrag mündlich zu geben oder die Richtung anzuzeigen.


3. Signal Ra 2

(1) Bedeutung

Herkommen.

(2) Beschreibung

Mit der Mundpfeife oder mit dem Horn: Zwei mäßig lange Töne

und mit dem Arm:

Tageszeichen: Langsame waagerechte Bewegung des Arms hin und her.

Nachtzeichen: Langsame waagerechte Bewegung der Laterne hin und her.

(3)

Das Signal bedeutet, die Rangierfahrt soll in Richtung auf den Signalgeber zu fahren.

(4)

Wenn nach dem Standort des Signalgebers Zweifel über die beabsichtigte Bewegungsrichtung entstehen können, ist der Auftrag mündlich zu geben oder die Richtung anzuzeigen.


4. Signal Ra 3

(1) Bedeutung

Aufdrücken.

(2) Beschreibung

Mit der Mundpfeife oder mit dem Horn: Zwei kurze Töne schnell nacheinander.

und mit den Armen:

Tageszeichen: Beide Arme in Schulterhöhe nach vorn heben und die flach ausgestreckten Hände wiederholt einander nähern.

Nachtzeichen: Wie am Tage, in der einen Hand eine Laterne.

(3)

Das Signal bedeutet, das Triebfahrzeug soll Fahrzeuge zum An- oder Abkuppeln usw. aufdrücken.

(4)

Nach dem Aufdrücken ist auch ohne Haltauftrag anzuhalten.


5. Signal Ra 4

(1) Bedeutung

Abstoßen.

(2) Beschreibung

Mit der Mundpfeife oder mit dem Horn: Zwei lange Töne und ein kurzer Ton.

und mit dem Arm:

Tageszeichen: Zweimal eine waagerechte Bewegung des Arms vom Körper nach außen und eine schnelle senkrechte Bewegung nach unten.

Nachtzeichen: Zweimal eine waagerechte Bewegung der Laterne vom Körper nach außen und eine schnelle senkrechte Bewegung nach unten.

(3)

Das Signal bedeutet, das Triebfahrzeug soll Fahrzeuge abstoßen.


6. Signal Ra 5

(1) Bedeutung

Rangierhalt.

(2) Beschreibung

Mit der Mundpfeife oder mit dem Horn: Drei kurze Töne schnell nacheinander

und mit dem Arm:

Tageszeichen: Kreisförmige Bewegung des Arms.

Nachtzeichen: Kreisförmige Bewegung der Handlaterne.

(3)

Das Signal gilt bereits, wenn es nur hörbar oder nur sichtbar aufgenommen wird.



Signale für den Rangierdienst (Ra) – B. Abdrücksignale [301.0702]


1. Allgemeines

(1) Zweck

Die Abdrücksignale dienen der Verständigung beim Rangieren am Ablaufberg; sie können Form- oder Lichtsignale sein.

(2) Form

Die Formsignale bestehen aus einem um den Mittelpunkt einer runden Scheibe drehbaren Balken, der bei Dunkelheit beleuchtet wird.

Die runden Scheiben der Formsignale sind weiß oder schwarz.

(3)

Bei den Lichtsignalen wird das Signalbild durch weiße Lichtstreifen auf einem dunklen Signalschirm dargestellt.

Die Lichtstreifen können auch aus mehreren Lichtern gebildet sein.

(4) Standort

Das Abdrücksignal steht in der Regel am Scheitel des Ablaufberges neben den Berggleisen.

(5)

Sind mehrere Abdrücksignale nebeneinander angeordnet, so gilt jedes für bestimmt zu bezeichnende Berggleise.

örtliche Zusätze

Die Zuordnung der Abdrücksignale zu den Berggleisen ist in örtlichen Zusätzen genannt.

(6)

Die Signale können an den Berggleisen mit den gleichen Signalbildern wiederholt sein.


2. Signal Ra 6

(1) Bedeutung

Halt! Abdrücken verboten.

(2) Beschreibung

Formsignal: Ein waagerechter weißer Balken mit schwarzem Rand.

Lichtsignal: Ein waagerechter weißer Lichtstreifen.


3. Signal Ra 7

(1) Bedeutung

Langsam abdrücken.

(2) Beschreibung

Formsignal: Ein weißer Balken mit schwarzem Rand schräg nach rechts aufwärts.

Lichtsignal: Ein weißer Lichtstreifen schräg nach rechts aufwärts.


4. Signal Ra 8

(1) Bedeutung

Mäßig schnell abdrücken.

(2) Beschreibung

Formsignal: Ein senkrechter weißer Balken mit schwarzem Rand.

Lichtsignal: Ein senkrechter Lichtstreifen.


5. Signal Ra 9

(1) Bedeutung

Zurückziehen.

(2) Beschreibung

Lichtsignal: Ein senkrechter Lichtstreifen, vom oberen Ende nach rechts abzweigend ein waagerechter Lichtstreifen.

(3)

Das Signal bedeutet, die Rangierfahrt soll entgegen der Ablaufrichtung vom Ablaufberg wegfahren.



Signale für den Rangierdienst (Ra) – C. Sonstige Signale für den Rangierdienst [301.0703]


1. Signal Ra 10 – Rangierhalttafel

(1) Bedeutung

Über die Tafel hinaus darf nicht rangiert werden.

(2) Beschreibung

Eine oben halbkreisförmig abgerundete weiße Tafel mit schwarzer Aufschrift ”Halt für Rangierfahrten”.

Die weiße Tafel kann auch ohne Aufschrift sein.

(3) Standort

Das Signal steht in der Regel links vom Gleis.


2. Signal Ra 11 (DS 301) / Signal Ra 11a (DV 301), Signal Ra 11b (DV 301) – Wartezeichen

(1) Bedeutung

Auftrag des Wärters zur Rangierfahrt abwarten.

(2) Beschreibung

Signal Ra 11 (DS 301), Signal Ra 11a (DV 301): Ein gelbes W mit schwarzem Rand.

(3) Beschreibung

Signal Ra 11b (DV 301): Ein weißes W mit schwarzem Rand.

(4) Zustimmung zur Vorbeifahrt am Signal Ra 11, Ra 11a, Ra 11b

Bevor mit der Spitze einer Rangierfahrt am Wartezeichen vorbeigefahren werden darf, muss der Weichenwärter eine Zustimmung gegeben haben.

Die Zustimmung wird gegeben:

  • a) beim Signal Ra 11 (DS 301) durch Lichtsignal Sh 1 (DS 301),
  • b) beim Signal Ra 11 (DS 301) und Signal Ra 11b (DV 301) mündlich oder durch Hochhalten eines Armes oder einer weiß leuchtenden Handleuchte,
  • c) beim Signal Ra 11a (DV 301) durch Signal Ra 12 (DV 301).

(5)

Das Signal Ra 11a (DV 301) wird nur in Verbindung mit dem Signal Ra 12 (DV 301) angewandt.

Das Signal Ra 11b (DV 301) wird alleinstehend sowie an Drehscheiben und Schiebebühnen, und zwar stets ohne das Signal Ra 12 (DV 301) angewandt.

Das Signal Ra 11b an Drehscheiben und Schiebebühnen zeigt an, dass diese von Fahrzeugen erst befahren oder verlassen werden dürfen, wenn der Wärter hierfür die Zustimmung gibt.

(6) Beleuchtung

Das Signal kann bei Dunkelheit beleuchtet sein.


3. Signal Ra 12 (DS 301) / Signal So 12 (DV 301) – Grenzzeichen


(1) Bedeutung

Grenze, bis zu der bei zusammenlaufenden Gleisen das Gleis besetzt werden darf.

(2) Beschreibung

Ein rot-weißes Zeichen.

(3) Standort

Das Signal steht im Winkel zwischen beiden Gleisen, und zwar entweder

  • ein Zeichen in der Mitte zwischen beiden Gleisen oder
  • je ein Zeichen neben der inneren Schiene jedes Gleises.

4. Signal Ra 13 – Isolierzeichen

(1) Bedeutung

Kennzeichnung der Grenze der Gleisisolierung.

(2) Beschreibung

Auf weißem Grund ein blauer Pfeil.

(3)

Das Isolierzeichen gibt an, wie weit ein Gleis freizuhalten ist, damit das Umstellen von Weichen und Signalen nicht verhindert wird.

(4)

Das Signal kann auch vor Zugeinwirkungsstellen von Automatik- Hilfseinschalttasten der BÜ angeordnet sein.

(5) Standort

Das Signal steht rechts oder links vom Gleis.

Der blaue Pfeil weist auf das zugehörige Gleis.

Weichensignale (Wn) [301.0801]


1. Allgemeines

(1) Zweck

Weichensignale zeigen an, für welchen Fahrweg die Weiche gestellt ist.

(2) Beleuchtung

Die Weichensignale sind entweder rückstrahlend oder, wenn der Betrieb es erfordert, bei Dunkelheit beleuchtet.

(3) Lichtsignale, allgemein

Bei den Lichtsignalen blinkt mindestens ein weißes Licht während des Umstellvorgangs oder bei Störung der zugehörigen Weiche.

Bei den Eisenbahnen des Bundes blinken zwei weiße Lichter.

(4) Rückfallweichen

Soweit Rückfallweichen mit Weichensignalen versehen sind, werden die weißen Symbole der Signale Wn 1 und Wn 2 auf orangefarbenem Grund dargestellt.


2. Signal Wn 1

(1) Bedeutung

Gerader Zweig.

(2) Beschreibung

Von der Weichenspitze oder vom Herzstück aus gesehen

Formsignal: Ein auf der Schmalseite stehendes weißes Rechteck auf schwarzem Grund.

Lichtsignal: Zwei übereinander stehende weiße Lichter.

(3) Innenbogenweichen

Bei Innenbogenweichen zeigt das Signal den Fahrweg durch den schwächer gebogenen Zweig an.


3. Signal Wn 2

(1) Bedeutung

Gebogener Zweig.

(2) Beschreibung

Von der Weichenspitze aus gesehen:

Formsignal: Ein weißer Pfeil oder Streifen auf schwarzem Grund zeigt entsprechend der Ablenkung schräg nach links oder rechts aufwärts.

Lichtsignal: Zwei nebeneinander stehende weiße Lichter.

(3) Innenbogenweichen

Bei Innenbogenweichen zeigt das Signal den Fahrweg durch den stärker gebogenen Zweig an.

(4) Außenbogenweichen

Bei Außenbogenweichen wird in beiden Stellungen das Signal Wn 2 verwendet, wobei der Pfeil je nach der Richtung des abzweigenden Gleises nach links oder rechts schräg aufwärts zeigt.

(5) Vom Herzstück aus gesehen

Formsignal: Vom Herzstück aus gesehen: (bei einfachen Weichen und Innenbogenweichen) Eine runde weiße Scheibe auf schwarzem Grund.

(6) Außenbogenweichen

Vom Herzstück aus gesehen: (bei Außenbogenweichen) Eine nach links oder rechts geöffnete Sichel auf runder weißer Scheibe mit schwarzem Grund.

(7)

Bei Fahrten aus dem linksseitigen Gleis ist die Sichel nach links, bei Fahrten aus dem rechtsseitigen Gleis ist die Sichel nach rechts geöffnet.


4. Signale für doppelte Kreuzungsweichen

(1) Allgemeines

Die Bezeichnungen links und rechts in der Signalbedeutung geben an, dass die Weiche für die Fahrt in den oder aus dem entsprechenden Zweig steht.

(2)

Bei doppelten Kreuzungsweichen kennzeichnet die Richtung der Pfeile oder Streifen den Fahrweg, und zwar gibt der untere Pfeil oder Streifen die Fahrt in die Weiche, der obere die Fahrt aus der Weiche an.


5. Signal Wn 3

(1) Bedeutung

Gerade von links nach rechts.

(2) Beschreibung

Formsignal: Die Pfeile oder Streifen bilden eine von links nach rechts steigende Linie.

Lichtsignal: Die Lichter bilden eine von links nach rechts steigende Linie.


6. Signal Wn 4

(1) Bedeutung

Gerade von rechts nach links.

(2) Beschreibung

Formsignal: Die Pfeile oder Streifen bilden eine von rechts nach links steigende Linie.

Lichtsignal: Die Lichter bilden eine von rechts nach links steigende Linie.


7. Signal Wn 5

(1) Bedeutung

Bogen von links nach links.

(2) Beschreibung

Formsignal: Die Pfeile oder Streifen bilden einen nach links geöffneten rechten Winkel.

Lichtsignal: Die Lichter bilden einen nach links geöffneten rechten Winkel.


8. Signal Wn 6

(1) Bedeutung

Bogen von rechts nach rechts.

(2) Beschreibung

Formsignal: Die Pfeile oder Streifen bilden einen nach rechts geöffneten rechten Winkel.

Lichtsignal: Die Lichter bilden einen nach rechts geöffneten rechten Winkel.


9. Signal Wn 7

(1) Bedeutung

Die Gleissperre ist abgelegt.

(2) Beschreibung

Ein senkrechter, schwarzer Streifen in einer runden, weißen Scheibe auf schwarzem Grund.

(3)

Durch das Signal Wn 7 wird keine Zustimmung des Weichenwärters erteilt.

(4) Rückseite des Signals

Nach rückwärts erscheint bei Tage eine kleine weiße, runde Scheibe auf schwarzem Grund.

(5)

An Stelle des Signals Wn 7 darf bis auf weiteres auch das Signal Sh 1 (Formsignal) verwendet werden.

Signale für das Zugpersonal (Zp) – Signale des Triebfahrzeugführers [301.0901]


1. Allgemeines

Die hörbaren Signale werden mit der Pfeife oder der sie ersetzenden Einrichtung des Fahrzeugs gegeben.

2. Signal Zp 1 – Achtungssignal

(1) Bedeutung

Achtung.

(2) Beschreibung

Ein mäßig langer Ton.

(3) Zweck

Das Signal dient dazu, Aufmerksamkeit zu erregen oder zu bestätigen, dass ein Signalauftrag wahrgenommen wurde.

Es ist zu geben, z. B.

  • um Personen zu warnen,
  • vor dem Ingangsetzen von Militär- und Arbeitszügen,
  • wenn Schranken nicht geschlossen sind,
  • wenn ein Bahnübergang nicht ausreichend oder nach Ausfall der technischen Sicherung nicht gesichert ist,
  • zur Bestätigung, dass ein Durchfahrauftrag (Zp 9) wahrgenommen wurde,
  • wenn Bremser auf das zu erwartende Signal Zp 2 oder Zp 3 aufmerksam zu machen sind,
  • vom Führer einer Vorspannlokomotive, wenn dies vorgeschrieben ist.

(4) Bahnübergänge

Bei unsichtigem Wetter ist das Signal vor Bahnübergängen ohne technische Sicherung und ohne Drehkreuze oder andere Abschlüsse wiederholt zu geben; wenn der Triebfahrzeugführer diese Bahnübergänge nicht rechtzeitig erkennen kann, hat er das Signal im Abstand von 10 bis 15 Sekunden zu geben.


3. Signal Zp 2

(1) Bedeutung

Handbremsen mäßig anziehen.

(2) Beschreibung

Ein kurzer Ton.


4. Signal Zp 3

(1) Bedeutung

Handbremse stark anziehen.

(2) Beschreibung

Drei kurze Töne schnell hintereinander.


5. Signal Zp 4

(1) Bedeutung

Handbremsen lösen.

(2) Beschreibung

Zwei mäßig lange Töne nacheinander.


6. Signal Zp 5 – Notsignal

(1) Bedeutung

Beim Zug ist etwas Außergewöhnliches eingetreten - Bremsen und Hilfe leisten.

(2) Beschreibung

Mehrmals drei kurze Töne schnell nacheinander.

(3)

Das Signal gilt für alle Mitarbeiter.



Signale für das Zugpersonal (Zp) – Bremsprobesignale [301.0902]


1. Allgemeines

(1) Zweck

Bremsprobesignale regeln die Bremsprobe an Zügen und Rangierfahrten.

(2)

Bremsprobesignale werden als Hand- oder als Lichtsignale gegeben.

(3)

Bremsprobesignale dienen zur Verständigung zwischen den die Bremsprobe ausführenden Mitarbeitern.

(4) Standort

Die Lichtsignale können sich rechts oder links vom Gleis befinden.


2. Signal Zp 6

(1) Bedeutung

Bremse anlegen.

(2) Beschreibung

Handsignal, Tageszeichen: Beide Hände werden über dem Kopf zusammengeschlagen.

Handsignal, Nachtzeichen: Die weißleuchtende Handlaterne wird mehrmals mit der rechten Hand in einem Halbkreis gehoben und senkrecht schnell gesenkt.

Lichtsignal: Ein weißes Licht.


3. Signal Zp 7

(1) Bedeutung

Bremse lösen.

(2) Beschreibung

Handsignal, Tageszeichen: Eine Hand wird über dem Kopf mehrmals im Halbkreis hin- und hergeschwungen.

Handsignal, Nachtzeichen: Die weißleuchtende Handlaterne wird über dem Kopf mehrmals im Halbkreis hin- und hergeschwungen.

Lichtsignal: Zwei weiße Lichter senkrecht übereinander.


4. Signal Zp 8

(1) Bedeutung

Bremse in Ordnung.

(2) Beschreibung

Handsignal, Tageszeichen: Beide Arme werden gestreckt senkrecht hochgehalten.

Handsignal, Nachtzeichen: Die weißleuchtende Handlaterne wird mehrmals in Form einer liegenden Acht bewegt.

Lichtsignal: Drei weiße Lichter senkrecht übereinander.

(3) Bestätigung

Die Aufnahme des Handsignals ist zu bestätigen.



Signale für das Zugpersonal (Zp) – Abfahrsignal, Türschließauftrag [301.0903]


1. Signal Zp 9

(1) Bedeutung

Abfahren.

(2) Beschreibung

Handsignal, Tageszeichen: Eine runde weiße Scheibe mit grünem Rand.

oder das Nachtzeichen des Signals

oder bei NE auch das Hochhalten einer Hand.

Handsignal, Nachtzeichen: Ein grünes Licht

Lichtsignal: Ein grünleuchtender Ring.

(3)

Als Signalbild des Lichtsignals kann bis auf weiteres verwendet werden:

Ein senkrechter grüner Lichtstreifen. Dieses Signal wird neu nicht mehr aufgestellt.

(4) Zweck

Das Signal wird als Abfahr- oder Durchfahrauftrag gegeben.

Als Abfahrauftrag wird das Signal möglichst nahe bei dem führenden Fahrzeug gegeben.

Dabei ist die runde weiße Scheibe mit grünem Rand oder das grüne Licht oder bei den NE die Hand so lange hochzuhalten, bis der Triebfahrzeugführer das Signal aufgenommen hat.

Als Durchfahrauftrag wird das Signal vom Fahrdienstleiter, von der örtlichen Aufsicht oder vom Wärter des ersten Stellwerks am Durchfahrweg gegeben.

(5)

Das Lichtsignal ist ortsfest.


2. Signal Zp 10 – Türschließauftrag

(1) Bedeutung

Türen schließen.

(2) Beschreibung

Ein waagerechter, weißer Lichtstreifen.

(3) DS 301

Im Geltungsbereich der DS 301 kann das Signal bei S-Bahnen im nichtleuchtenden Ring des Lichtsignals Zp 9 als ein weiß leuchtendes „T“ erscheinen.



Signale für das Zugpersonal (Zp) – Rufsignale [301.0904]


1. Signal Zp 11

(1) Bedeutung

Kommen.

(2) Beschreibung

Ein langer, ein kurzer und ein langer Ton oder ein langes, ein kurzes und ein langes Lichtzeichen.

(3) Zweck

Das Signal wird gegeben, um Mitarbeiter herbeizurufen oder auf Bahnhöfen ohne Einfahrsignal die Einfahrt eines Zuges zu veranlassen.

Das Signal wird auch gegeben, um den Zugführer bzw. Triebfahrzeugführer an den Signalfernsprecher zu rufen.

(4)

Zum Geben des Signals werden Horn, Hupe, Wecker, Leuchte oder Fahrzeugpfeife (oder die sie ersetzende Einrichtung des Fahrzeugs) verwendet.


2. Signal Zp 12

(1) Bedeutung

Grenzzeichenfrei.

(2) Beschreibung

Zwei kurze, ein langer und ein kurzer Ton.

(3)

Das Signal wird, wo seine Anwendung durch den Infrastrukturunternehmer vorgeschrieben ist, für die Zugspitze vom Triebfahrzeugführer mit der Fahrzeugpfeife, für den Zugschluss von dem vom Zugführer dazu bestimmten Zugbegleiter mit dem Horn gegeben.

örtliche Zusätze

Die Anwendung ist in örtlichen Zusätzen vorgeschrieben.

(4)

Das vom Triebfahrzeugführer gegebene Signal bedeutet: „Die Spitze des Zuges steht grenzzeichenfrei“.

Das vom Zugbegleiter gegebene Signal bedeutet: „Der Schluss des Zuges steht grenzzeichenfrei“.

Fahrleitungssignale (El) [301.1001]


1. Allgemeines

(1) Zweck

Die Fahrleitungssignale kennzeichnen Fahrleitungs-Schutzstrecken, Fahrleitungs-Unterbrechungen, gestörte Fahrleitungs-Abschnitte und das Ende der Fahrleitung.

Die Fahrleitungssignale kennzeichnen auch ausgeschaltete Fahrleitungs-Abschnitte.

(2) Aussehen

Die Fahrleitungssignale bestehen aus einer auf der Spitze stehenden, weiß und schwarz umrandeten blauen quadratischen Tafel mit weißen Signalzeichen.

(3) Geltung

Die Fahrleitungssignale gelten für den elektrischen Betrieb mit Oberleitung oder Stromschiene.

(4) El-Signale an Gleisverzweigungen

Wenn bei einer Gleisverzweigung bei den Signalen El 1v, El 1, El 3, El 4 und El 6 angezeigt werden soll, für welche Fahrtrichtung das Signal gilt, so wird dies durch einen Pfeil über dem Signal angezeigt.

Ein Pfeil senkrecht nach oben zeigt an, dass das Signal für den geraden Zweig oder bei Krümmungen für den schwächer gekrümmten Zweig der Weiche gilt.

Ein waagerechter Pfeil zeigt an, für welche Richtung das Signal gilt.

Liegen mehrere Verzweigungen kurz hintereinander und sind mehrere Gleise betroffen, so sind erforderlichenfalls zwei Pfeile über dem Signal vorhanden.

Für einen am Signal El 3 angebrachten Richtungspfeil ist die Fahrtrichtung in der La angegeben.

Am Signal El 4 ist der am Signal El 3 angebrachte Richtungspfeil zu wiederholen, wenn auch das Signal El 4 vor der Gleisverzweigung steht.


2. Signale El 1v, El 1 und El 2

(1)

Die Signale sind ortsfest.

(2) veränderbare Signale

Wo Fahrleitungs-Schutzstrecken nur zeitweilig das Ausschalten der Triebfahrzeuge erfordern, ist für die Einfahrt in die Fahrleitungs-Schutzstrecke ein veränderliches Aus- und Einschaltsignal (El 1/El 2) vorhanden.

(3) Beleuchtung

Signale an Fahrleitungs-Schutzstrecken sind bei Dunkelheit beleuchtet; das Signal El 1v ist beleuchtet oder rückstrahlend. Bei einfachen Verhältnissen kann auf die Beleuchtung der Signale verzichtet werden.


3. Signal El 1v

(1) Bedeutung

Signal El 1 erwarten.

(2) Beschreibung

Zwei weiße Rechtecke waagerecht nebeneinander.

(3)

Das Signal wird bei einfachen örtlichen Verhältnissen nicht gezeigt.

(4) Abstand zum Signal El 1

Das Signal befindet sich grundsätzlich im halben Abstand des Bremswegs der Strecke vor dem Signal El 1.


4. Signal El 1 – Ausschaltsignal

(1) Bedeutung

Ausschalten.

(2) Beschreibung

Ein zerlegtes weißes U.

(3)

Das Signal bedeutet, dass das Ausschalten am Signal beendet sein muss.

(4) Signale El 1 und El 2 am gleichen Standort

Das Signal El 1 kann mit einem Signal El 2 am gleichen Standort vereinigt sein; das Signal El 2 befindet sich dann über dem Signal El 1.

In diesem Fall muss das Triebfahrzeug spätestens am Standort des Signals ausgeschaltet sein und darf nach der Vorbeifahrt am Signal und Wiederkehr der Fahrleitungsspannung wieder eingeschaltet werden.

Die am gleichen Standort vereinigten Signale El 1 und El 2 sind bei Dunkelheit beleuchtet.


5. Signal El 2 – Einschaltsignal

(1) Bedeutung

Einschalten erlaubt.

(2) Beschreibung

Ein geschlossenes weißes U.

(3)

Das Signal bedeutet, dass das Triebfahrzeug nach Vorbeifahrt am Signal eingeschaltet werden darf.

(4) Standort

Außerhalb der DB AG kann das Einschaltsignal auf eingleisigen Strecken unmittelbar links neben dem Gleis stehen.

(5) Systemwechsel

Im Bereich von Systemwechseln kann das Signal mit einer auf der Spitze stehenden weiß- und schwarzumrandeten blauen quadratischen Tafel, auf der sich eine weiße Sinuskurve (Wechselstromsystem-Anfang) oder zwei waagerechte weiße Streifen (Gleichstromsystem-Anfang) befinden, ergänzt sein. Über der Sinuskurve kann eine Zahl (Spannung) gezeigt werden.

Das Triebfahrzeug darf erst nach dem Systemwechsel wieder eingeschaltet werden.


6. Signale El 3, El 4 und El 5

(1)

Die Signale können auch nicht ortsfest sein.

(2) Standort

Die Signale sind bei Dunkelheit beleuchtet; bei einfachen Verhältnissen kann darauf verzichtet werden.

(3)

Außerhalb der DB AG kann das Signal El 4 auf der Rückseite das Signal El 5 zeigen.


7. Signal El 3 – „Bügel ab“-Ankündesignal

(1) Bedeutung

Signal „Bügel ab“ erwarten.

(2) Beschreibung

Zwei in der Höhe gegeneinander versetzte weiße Streifen.

(3)

Das Signal kündigt ein „Bügel ab“-Signal (El 4) an.

örtliche Zusätze

Bei der DB Netz AG kann eine Ergänzung in den örtlichen Zusätzen bekannt gegeben sein.

(4) Abstand zum Signal El 4

Das Signal befindet sich in der Regel im halben Abstand des Bremswegs der Strecke vor dem „Bügel ab“-Signal (El 4).

(5) Signal El 3 wiederholt

Wenn Züge hinter dem Signal El 3 beginnen oder ihre Fahrt fortsetzen, ist ein zweites Signal El 3 aufgestellt.

Der Standort des zweiten Signals wird in der La bekannt gegeben.


8. Signal El 4 – „Bügel ab“-Signal

(1) Bedeutung

Bügel ab.

(2) Beschreibung

Ein waagerechter weißer Streifen.

(3)

Das Signal kennzeichnet den Beginn eines Gleisabschnitts, der nur mit gesenkten Stromabnehmern befahren werden darf.

(4)

Am Signal müssen die Stromabnehmer völlig gesenkt sein.

(5) Aufstellung

Das Signal befindet sich 30 m vor dem mit gesenkten Stromabnehmern zu befahrenden Fahrleitungs-Abschnitt.


9. Signal El 5 – „Bügel an“-Signal

(1) Bedeutung

Bügel an.

(2) Beschreibung

Ein senkrechter weißer Streifen.

(3)

Das Signal kennzeichnet das Ende eines Gleisabschnitts, der mit gesenkten Stromabnehmern befahren werden muss.

(4)

Das Signal bedeutet, dass die gesenkten Stromabnehmer vom Signal ab wieder angelegt werden dürfen.

(5)

Der Triebfahrzeugführer darf mit dem Anlegen erst beginnen, wenn das Triebfahrzeug am Signal vorbeigefahren ist.

(6) Aufstellung

Das Signal El 5 befindet sich 30 m hinter dem mit gesenkten Stromabnehmern zu befahrenden Fahrleitungs-Abschnitt.

(7)

Außerhalb der DB AG kann das „Bügel an“-Signal auf eingleisigen Strecken unmittelbar links neben dem Gleis stehen.

(8) Systemwechsel

Im Bereich von Systemwechseln kann das Signal mit der Tafel gemäß Abschnitt 5 Absatz 5 ergänzt sein. In diesem Fall dürfen die Stromabnehmer erst nach dem Systemwechsel wieder angelegt werden.


10. Signal El 6

(1) Bedeutung

Halt für Fahrzeuge mit gehobenen Stromabnehmern.

(2) Beschreibung

Ein auf der Spitze stehender quadratischer weißer Rahmen mit innenliegendem weißem Quadrat.

(3)

Das Signal zeigt an, dass Fahrten darüber hinaus für Triebfahrzeuge mit gehobenen Stromabnehmern verboten sind.

(4) Vorbeileiten am Signal El 6

Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer darf das Vorbeileiten der Spitze eines Triebfahrzeugs mit gehobenem Stromabnehmer am Signal El 6 zulassen. Der Eisenbahnverkehrsunternehmer regelt, unter welchen Bedingungen und wie die Vorbeifahrt der Spitze eines Triebfahrzeugs mit gehobenem Stromabnehmer am Signal El 6 erfolgen darf.

(5) Beleuchtung

Das Signal ist rückstrahlend oder beleuchtet, wenn der Betrieb es erfordert.

(6) Profilwechsel

Das Signal kann mit einer auf der Spitze stehenden weiß- und schwarzumrandeten blauen quadratischen Tafel ergänzt sein, auf der sich eine weiße Länderkennung befindet (z.B. „D“ für Deutschland oder „CH“ für Schweiz). Unter der Länderkennung kann die Spannung der Fahrleitung gezeigt werden.

Das Signal El 6 mit Zusatztafel gilt nur für Fahrzeuge, deren gehobener Stromabnehmer der angezeigten nationalen Bauart entspricht.

Signale an Zügen (Zg) [301.1101]


1. Allgemeines

Zweck

Die Signale kennzeichnen Züge und auf die freie Strecke übergehende Nebenfahrzeuge mit Kraftantrieb.


2. Signal Zg 1 – Spitzensignal

(1) Bedeutung

Kennzeichnung der Zugspitze.

(2) Beschreibung

Tageszeichen: Kein besonderes Signal.

Nachtzeichen:

a) Signal Zg 1a

Vorn am ersten Fahrzeug, wenn dieses ein Triebfahrzeug oder Steuerwagen ist, drei weiße Lichter in Form eines A (Dreilicht-Spitzensignal).

b) Signal Zg 1b

Vorn am ersten Fahrzeug, wenn dieses nicht ein Triebfahrzeug oder Steuerwagen ist, zwei weiße Lichter in gleicher Höhe.

(3) nachgeschobene Züge

Bei nachgeschobenen Zügen trägt auch das Schiebetriebfahrzeug das Spitzensignal, sofern es nicht mit dem Zug gekuppelt ist.

(4) Nachtzeichen bei Tage

Die Nachtzeichen sind auch bei Tage zu führen.

(5) Nebenfahrzeuge

Nebenfahrzeuge, an denen wegen ihrer niedrigen Bauart das obere Licht des Signals Zg 1a nicht angebracht werden kann, führen das Signal Zg 1b).


3. Signal Zg 2 – Schlusssignal

(1) Bedeutung

Kennzeichnung des Zugschlusses.

(2) Beschreibung

Am letzten Fahrzeug zwei rote Lichter

oder

zwei rechteckige reflektierende Schilder mit weißen Dreiecken seitlich und je einem roten Dreieck oben und unten, die mit ihren Spitzen sich in der Mitte des Schildes berühren. Die roten Lichter dürfen blinken.

(3) Sichtbarkeit

Das Schlusssignal braucht nur von hinten sichtbar zu sein.

(4) Anordnung

Die Zeichen müssen in gleicher Höhe angeordnet sein.

(5)

(bleibt frei)

(6) Elektrisches Signal

Wenn zwei rote Lichter gezeigt werden können, dürfen andere Zeichen nicht verwendet werden.

(7)

Der Infrastrukturunternehmer bestimmt, auf welchen Strecken die Züge zwei rote Lichter führen müssen.

örtliche Zusätze

Bei der DB Netz AG sind die betreffenden Strecken in örtlichen Zusätzen bekannt gegeben.

(8)

(bleibt frei)

(9) Tunnel

Auf Strecken mit Tunneln sind die zwei roten Lichter zu führen, wenn es der Infrastrukturunternehmer bestimmt.

örtliche Zusätze

Bei der DB Netz AG ist die Bestimmung in örtlichen Zusätzen bekannt gegeben.

(10) nachgeschobene Züge

Bei nachgeschobenen Zügen trägt das letzte Fahrzeug vor dem Schiebetriebfahrzeug das Schlusssignal, wenn das Schiebetriebfahrzeug nicht mit dem Zug gekuppelt ist.

Das nicht mit dem Zug gekuppelte Schiebetriebfahrzeug selbst – bei zweien das hintere – trägt auch das Schlusssignal.

Signale an einzelnen Fahrzeugen (Fz) [301.1201]


1. Allgemeines

(1) Zweck

Die Signale kennzeichnen

  • a) Rangierlokomotiven,
  • b) Fahrzeuge, deren Besetzung besondere Vorsichtsmaßnahmen erfordert.

2. Signal Fz 1 – Rangierlokomotivsignal

(1) Bedeutung

Kennzeichnung einer Lokomotive im Rangierdienst.

(2) Beschreibung

Tageszeichen: Kein besonderes Signal.

Nachtzeichen: Vorn und hinten ein weißes Licht, in der Regel in Höhe der Puffer.

Stattdessen kann auch das Signal Zg 1a geführt werden; es muss geführt werden, wenn Bahnübergänge ohne technische Sicherung oder ohne Sicherung durch Posten befahren werden.

(3)

Das Signal wird auch geführt von Nebenfahrzeugen mit Kraftantrieb im Rangierdienst.

(4) Bahnübergänge

Wenn beim Rangieren Bahnübergänge ohne technische Sicherung oder ohne Sicherung durch Posten befahren werden müssen, wird das Signal Zg 1a auch bei Tage geführt.


3. Signal Fz 2 – Gelbe Fahne

(1) Bedeutung

Kennzeichnung von Wagen, die während eines Stilllagers mit Personal besetzt sind.

(2) Beschreibung

Tageszeichen: An jeder Langseite des Wagens eine gelbe Fahne oder gelbe Tafel.

Nachtzeichen: Das Tageszeichen; außerdem der Wagen nach außen erkennbar im Inneren beleuchtet.

(3)

Das Signal wird geführt, solange die Wagen sich nicht im Zuge befinden.

(4)

Das Signal wird vom Personal der Wagen angebracht.

Rottenwarnsignale (Ro) [301.1301]


1. Allgemeines

(1) Zweck

Rottenwarnsignale geben den im Gleis oder in dessen Nähe beschäftigten Personen Weisungen über ihr Verhalten bei Annäherung von Fahrzeugen.

(2)

Die Signale werden mit dem Mehrklangsignalhorn gegeben.

Sie sind auch zu beachten, wenn sie nur in einer Tonlage gehört werden.


2. Signal Ro 1

(1) Bedeutung

Vorsicht! Im Nachbargleis nähern sich Fahrzeuge.

(2) Beschreibung

Mit dem Horn ein langer Ton als Mischklang aus zwei verschieden hohen Tönen.


3. Signal Ro 2

(1) Bedeutung

Arbeitsgleise räumen.

(2) Beschreibung

Mit dem Horn zwei lange Töne nacheinander in verschiedener Tonlage.


4. Signal Ro 3

(1) Bedeutung

Arbeitsgleise schnellstens räumen.

(2) Beschreibung

Mit dem Horn mindestens fünfmal je zwei kurze Töne nacheinander in verschiedener Tonlage.


5. Signal Ro 4 – Fahnenschild

(1) Bedeutung

Kennzeichnung der Gleisseite, nach der beim Ertönen der Rottenwarnsignale Ro 2 und Ro 3 die Arbeitsgleise zu räumen sind.

(2) Beschreibung

Ein weißes Fahnenschild mit schwarzem Rand.

(3)

Das Signal ist in der Nähe der Arbeitsrotte gleichlaufend zum Gleis aufgestellt.

Nebensignale (Ne), (So – DV 301) [301.1401]


1. Signal Ne 1 – Trapeztafel

(1) Bedeutung

Kennzeichnung der Stelle, wo bestimmte Züge vor einer Betriebsstelle zu halten haben.

(2) Beschreibung

Eine weiße Trapeztafel mit schwarzem Rand an schwarz und weiß schräg gestreiftem Pfahl.

(3)

(bleibt frei)

(4) Aufstellung

Bei den Eisenbahnen des Bundes steht die Trapeztafel vor Bahnhöfen ohne Einfahrsignale.

Auf Strecken mit Zugleitbetrieb kann sie auch vor anderen Zuglaufstellen stehen.

An Gleisen entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung kann die Trapeztafel aufgestellt sein, wenn dort kein gültiges Haupt– oder Sperrsignal vorhanden ist. Sie ist dann mit einer Kilometerangabe ergänzt.

Bei den NE bestimmt der Betriebsleiter, wo die Trapeztafel aufgestellt ist.

(5) Beleuchtung

Bei den Eisenbahnen des Bundes bestimmt der Eisenbahninfrastrukturunternehmer – bei den NE der Betriebsleiter –, wo bei ungünstigen Sichtverhältnissen das Signal rückstrahlend oder bei Dunkelheit beleuchtet ist.


2. Signal Ne 2 – Vorsignaltafel

(1) Bedeutung

Kennzeichnung des Standorts eines Vorsignals.

(2) Beschreibung

Eine schwarzgeränderte weiße Tafel mit zwei übereinander stehenden schwarzen Winkeln, die sich mit der Spitze berühren.

(3) Dreibegriffiges Formvorsignal (DV 301)

Als Kennzeichnung des Standorts eines dreibegriffigen Formvorsignals im Geltungsbereich der DV 301 kann über der Vorsignaltafel eine dreieckige, schwarzgeränderte, weiße Tafel mit einem schwarzen Punkt angebracht sein.

(4) Aufstellung

Das Signal steht in der Regel unmittelbar vor einem Vorsignal.

Vor einem Lichtvorsignal an einem Lichthauptsignal, vor einem Lichthauptsignal mit Vorsignalfunktion und vor einem Vorsignalwiederholer ist es nicht aufgestellt.

(5) Über dem Gleis

Bei einem über dem Gleis angebrachten Vorsignal befindet sich die Vorsignaltafel über oder unter dem Signal.

(6) Vorsignaltafel alleinstehend

Die Vorsignaltafel kann auch allein stehen

  • a) anstelle eines Vorsignals zur Kennzeichnung des Bremswegabstandes der Strecke vor einem Hauptsignal, einem Lichtsperrsignal oder einer Trapeztafel,

  • b) als Hinweis auf ein Vorsignal, das sich abweichend von Richtlinie 301.0002 Abschnitt 2 Absatz 3 an einem anderen Standort befindet, wenn Bauzustände dies erfordern. Dies ist in der La oder bei NE-Bahnen in einer betrieblichen Anweisung des Betriebsleiters bekannt gegeben. Ein unmittelbar rechts vom zugehörigen Gleis stehendes Signal Ne 2 weist auf ein Vorsignal hin, das

    • unmittelbar links,
    • in einem größeren Abstand rechts oder
    • ein Gleis weiter rechts

    vom befahrenen Gleis steht. Ein unmittelbar links vom zugehörigen Gleis stehendes Signal Ne 2 weist auf ein Vorsignal hin, das

    • entweder rechts oder
    • ein Gleis weiter rechts

    vom befahrenen Gleis steht. Das Signal Ne 2 wird nicht aufgestellt für Vorsignale am Standort von Hauptsignalen, wenn für das Hauptsignal ein Signal Ne 4 aufgestellt ist.

(7)

(bleibt frei)

(8) Beleuchtung

Bei Bauzuständen und wenn der Betrieb es erfordert, ist das Signal Ne 2 rückstrahlend oder beleuchtet.

(9) Verkürzter Vorsignalabstand

Ist der Abstand des Vorsignals oder der nach Absatz 6b) aufgestellten Vorsignaltafel vom zugehörigen Signal um mehr als 5 % kürzer als der Bremsweg der Strecke, trägt die Vorsignaltafel auf dem oberen Rand ein auf der Spitze stehendes weißes Dreieck mit schwarzem Rand.

Bei beschränktem Raum kann es vor der Vorsignaltafel stehen.

Die Kennzeichnung entfällt bei Vorsignalen, die mit einem weißen Zusatzlicht oder nach den Absätzen 10 und 11 gekennzeichnet sind.

(10)

Zur Kennzeichnung des Standorts eines im verkürzten Abstand des Bremswegs der Strecke stehenden zweibegriffigen Formvorsignals oder Lichtvorsignals im Geltungsbereich der DV 301, das nicht mit einem weißen Zusatzlicht oder nach Absatz 9 gekennzeichnet ist, kann eine schwarzgeränderte, weiße Tafel mit zwei übereinander stehenden schwarzen Winkeln, deren Spitzen durch einen schwarzen Ring verdeckt sind, aufgestellt sein.

(11)

Zur Kennzeichnung des Standorts eines im verkürzten Abstand des Bremswegs der Strecke stehenden dreibegriffigen Formvorsignals im Geltungsbereich der DV 301, das nicht nach Absatz 9 gekennzeichnet ist, ist eine schwarzgeränderte, weiße Tafel mit zwei übereinander stehenden schwarzen Winkeln, deren Spitzen durch einen schwarzen Ring verdeckt sind, und darüber eine dreieckige, schwarz geränderte, weiße Tafel mit einem schwarzen Punkt aufgestellt.

(12) Vorsignalmastschild (DV 301)

Lichtvorsignale können im Geltungsbereich der DV 301 anstatt mit der Vorsignaltafel mit einem Vorsignalmastschild gekennzeichnet sein.

Ein mit der Spitze nach unten weisendes gelbes Dreieck.

Das Mastschild ist rückstrahlend.

(13) Lichthauptsignale mit Vorsignalfunktion

Lichthauptsignale, die zugleich Vorsignalfunktion besitzen, können zusätzlich zum weiß-rot-weißen Mastschild mit dem Mastschild mit dem mit der Spitze nach unten weisenden gelben Dreieck gekennzeichnet sein.

Das Mastschild mit dem gelben Dreieck ist dann grundsätzlich unter dem weiß-rot-weißen Mastschild angeordnet.


3. Signal Ne 3 – Vorsignalbaken

(1) Bedeutung

Ein Vorsignal ist zu erwarten.

(2) Beschreibung

Mehrere aufeinanderfolgende viereckige weiße Tafeln mit einem oder mehreren nach rechts steigenden schwarzen Streifen, deren Anzahl in der Fahrtrichtung abnimmt.

Bei Dunkelheit und unsichtigem Wetter können zusätzlich rückstrahlende weiße Streifen erscheinen, deren Anzahl und Anordnung den schwarzen Streifen entspricht.

(3)

Vorsignalbaken sind hohe rechteckige Tafeln; bei beschränktem Raum werden niedrige rechteckige oder quadratische Tafeln aufgestellt.

(4)

Das Signal kann auch zur Ankündigung einer allein stehenden Vorsignaltafel aufgestellt sein.

(5) Aufstellung

Vorsignalbaken stehen in der Regel nur auf Hauptbahnen.

(6)

Es stehen in der Regel drei, in Ausnahmefällen auch weniger oder bis zu fünf Baken vor dem Vorsignal.

Die in der Fahrtrichtung letzte Bake steht 100 m vor dem Vorsignal; die anderen Baken stehen in je 75 m Abstand.

Bei Sichtbehinderung können die Baken auch in anderen Abständen stehen.

(7) Tunnel

Vorsignalbaken in Tunneln sind rückstrahlend oder beleuchtet.

(8) Vorsignalbaken nicht aufgestellt

Vorsignale von Zwischen- und Ausfahrsignalen und Vorsignale, die an einem Hauptsignal stehen oder mit diesem an einem Signalträger vereinigt sind, werden nur in Ausnahmefällen, Vorsignalwiederholer und Wärtervorsignale werden nicht durch Baken angekündigt.

(9) Verkürzter Vorsignalabstand

Ist der Abstand eines Vorsignals vom Hauptsignal um mehr als 5 % kürzer als der Bremsweg der Strecke, so trägt die erste Bake auf dem oberen Rand ein auf der Spitze stehendes weißes Dreieck mit schwarzem Rand.

Bei beschränktem Raum kann es vor der Bake stehen.

Das weiße Dreieck mit schwarzem Rand darf im Geltungsbereich der DV 301 bis auf weiteres fehlen.


4. Signal Ne 4 – Schachbretttafel

(1) Bedeutung

Das Hauptsignal steht – abweichend von der Regel – an einem anderen Standort.

(2) Beschreibung

Eine viereckige, schachbrettartig schwarz und weiß gemusterte Tafel.

(3)

Das Signal ist eine hohe rechteckige Tafel; bei beschränktem Raum ist eine niedrige Tafel aufgestellt.

(4) Aufstellung

Das Signal ist in der Regel an durchgehenden Hauptgleisen aufgestellt; an sonstigen Hauptgleisen kann es aufgestellt sein. Das Signal steht in Höhe des Hauptsignals.

Weitere Hauptsignale in gleicher Höhe

Das Signal darf nicht aufgestellt werden, wenn durch weitere Hauptsignale in gleicher Höhe die Zuordnung nicht eindeutig ist.

(5) Signal Ne 4 rechts aufgestellt

Ein unmittelbar rechts vom zugehörigen Gleis stehendes Signal Ne 4 weist auf ein Hauptsignal hin, das entweder

  • unmittelbar links,
  • mehr als 10 m rechts oder
  • ein Gleis weiter rechts

vom befahrenen Gleis steht.

Ein unmittelbar links vom zugehörigen Gleis stehendes Signal Ne 4 weist auf ein Hauptsignal hin, das unmittelbar rechts vom befahrenen Gleis steht.

Ein unmittelbar links vom zugehörigen Gleis stehendes Signal Ne 4 weist im Geltungsbereich der DS 301 auch auf ein Sperrsignal hin, das für Fahrten entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung unmittelbar rechts vom befahrenen Gleis steht.

(7) Bauzustände

Bei Bauzuständen kann das unmittelbar links vom Gleis stehende Signal Ne 4 auf ein Hauptsignal hinweisen, das ein Gleis weiter rechts vom befahrenen Gleis steht. Dies ist in der La oder bei NE-Bahnen in einer betrieblichen Anweisung des Betriebsleiters bekannt gegeben.

Das zwischen dem befahrenen Gleis und dem Hauptsignal befindliche Gleis kann zeitweise fehlen.

(8) Beleuchtng

Bei Bauzuständen und wenn der Betrieb es erfordert, ist das Signal rückstrahlend oder beleuchtet.


5. Signal Ne 5 – Haltetafel

(1) Bedeutung

Kennzeichnung des Halteplatzes der Zugspitze bei planmäßig haltenden Zügen.

(2) Beschreibung

Eine hochstehende weiße Rechteckscheibe mit schwarzem Rand und schwarzem H

oder eine hochstehende schwarze Rechteckscheibe mit weißem H.

(3) Abweichende Aufstellung

Das Signal kann abweichend von Richtlinie 301.0002 Abschnitt 2 Absatz 3 aufgestellt sein. Diese Abweichungen sind nicht bekannt gegeben.

(4) Reisezüge mit Verkehrshalt

Reisezüge mit Verkehrshalt haben an der Haltetafel zu halten. Ist die Haltetafel hinter dem Bahnsteig aufgestellt, hat ein Reisezug so zu halten, dass der erste Wagen des Zuges nicht über den Bahnsteig hinaus steht.

Wo das Halten der Züge auf die Zuglänge abgestimmt werden soll, können Haltetafeln durch Zusatzschilder mit entsprechender Längenangabe ergänzt sein. In diesem Fall ist an der Haltetafel anzuhalten, an der die angegebene Länge gleich oder erstmals größer als die Zuglänge ist, spätestens an der Haltetafel ohne Zusatzschild.

Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf eine andere Haltetafel bestimmen, die nicht der Zuglänge entspricht, sofern sich bei besetzten Reisezügen alle Einstiegstüren am Bahnsteig befinden.

Bahnhöfe ohne Ausfahrsignal

Auf Bahnhöfen ohne Ausfahrsignal haben haltende Züge (auch Güterzüge) an der Haltetafel zu halten, Reisezüge jedoch am Bahnsteig auch wenn am Bahnsteig keine Haltetafel aufgestellt ist.

(5) Beleuchtung

Das Signal ist rückstrahlend oder beleuchtet, wenn der Betrieb es erfordert.

(6) Bedarfshalt

Durch eine hochstehende, schwarze Rechteckscheibe mit weiß blinkendem „H“ kann die Anforderung eines Bedarfshalts angezeigt werden.


6. Signal Ne 6 – Haltepunkttafel

(1) Bedeutung

Ein Haltepunkt ist zu erwarten.

(2) Beschreibung

Eine schräg zum Gleis gestellte waagerechte weiße Tafel mit drei schwarzen Schrägstreifen.

(3)

Das Signal kündigt Haltepunkte oder Haltestellen an, die infolge der örtlichen Verhältnisse schwer zu erkennen sind.

(4) Aufstellung

Das Signal steht

  • auf Hauptbahnen im Abstand des Bremsweges der Strecke,
  • auf Nebenbahnen 150 m

vor dem Bahnsteig.

(5) Rückstrahlend

Das Signal ist rückstrahlend. Es darf vorübergehend nicht rückstrahlend sein.


7. Signal Ne 7 – Schneepflugtafel

(1) Bedeutung a)

a) Pflugschar heben.

(2) Beschreibung a)

Eine weiße Pfeilspitze mit schwarzem Rand zeigt nach oben

oder eine gelbe Pfeilspitze mit schwarzem Rand zeigt nach oben.

(3) Bedeutung b)

b) Pflugschar senken.

(4) Beschreibung b)

Eine weiße Pfeilspitze mit schwarzem Rand zeigt nach unten

oder eine gelbe Pfeilspitze mit schwarzem Rand zeigt nach unten.

(5)

Das Signal gilt nur für Schneepflüge mit beweglichen Pflugscharen.

(6) Aufstellung

Das Signal Ne 7 b) darf abweichend von Richtlinie 301.0002 Abschnitt 2 Absatz 3 auf eingleisiger Strecke unmittelbar links vom Gleis aufgestellt sein, wenn es sich am Träger des Signals Ne 7 a) für die Gegenrichtung befindet.

(7) Verzicht auf Aufstellung

Auf die Aufstellung des Signals Ne 7 b) darf verzichtet werden, wenn das Ende des zu kennzeichnenden Gleisabschnittes durch das Signal Ne 7 a) der Gegenrichtung erkennbar ist.


8. Signal Ne 12 – Ankündigungsbake

(1) Bedeutung

Überwachungssignal einer Rückfallweiche beachten.

(2) Beschreibung

Eine rechteckige, orangefarbene Tafel mit zwei waagerechten weißen Streifen.

(3)

Der Triebfahrzeugführer bzw. der Mitarbeiter auf dem Fahrzeug an der Spitze hat am Standort des Signals Ne 12 zu prüfen, ob das Signal Ne 13 ein weißes Licht zeigt.

(4) Beleuchtung

Die Ankündigungsbake wird bei Dunkelheit nicht beleuchtet.

(5) Nebengleise

Für Rückfallweichen in Nebengleisen werden keine Signale Ne 12 aufgestellt.


9. Signal Ne 13

Signal Ne 13a

(1) Bedeutung

Die Rückfallweiche ist gegen die Spitze befahrbar.

(2) Beschreibung

Ein weißes Licht über einem orangefarbenen waagerechten Streifen und einem orange-weiß schräg gestreiften Mastschild.

Signal Ne 13b

(3) Bedeutung

Die Rückfallweiche ist gegen die Spitze nicht befahrbar, vor der Weiche halten.

(4) Beschreibung

Ein orangefarbener waagerechter Streifen über einem orange-weiß schräg gestreiften Mastschild.

(5)

Der orangefarbene waagerechte Streifen und das orange-weiß schräg gestreifte Mastschild der Signale Ne 13a und Ne 13b sind rückstrahlend.

(6) Verhalten bei Signal Ne 13b

Bei Signal Ne 13b darf die Rückfallweiche mit Schrittgeschwindigkeit erst befahren werden, nachdem an Ort und Stelle – ggf. nach dem Aufschließen der Verschließeinrichtungen und dem probeweisen Umstellen der Weiche von Hand – die Befahrbarkeit der Weiche festgestellt wurde.

(7) mehrere Rückfallweichen

Folgen auf ein Signal Ne 13 mehrere Rückfallweichen, die gegen die Spitze befahren werden, wird dies am Mastschild des Signals durch eine schwarze Ziffer angezeigt.

Die genannten Verhaltensregeln gelten dann für die angegebene Anzahl von Rückfallweichen.

(8) Störungen

Wird am Überwachungssignal das Signal Ne 13b gezeigt, ist dies sofort dem Fahrdienstleiter bzw. dem Zugleiter zu melden.


10. Signal Ne 14 – ETCS-Halt-Tafel (ETCS Stop marker)

(1) Bedeutung

Halt für Züge in ETCS-Betriebsart SR.

(2) Beschreibung

Ein gelber Pfeil mit weißem Rand auf einer blauen quadratischen Tafel.

(3) Zugehörigkeit zum Gleis

Das Signal gilt für das Gleis, auf das der Pfeil weist.

(4) Kennzeichnung

Das Signal ist mit der eindeutigen Kennzeichnung der ETCS-Blockstelle versehen.

(5) alleinstehend

Ein alleinstehendes Signal Ne 14 gebietet Halt:

  • für Züge, die nicht in der ETCS-Betriebsart FS oder OS verkehren.
  • für Rangierfahrten.
  • für Kleinwagenfahrten.

11. Signal So 1 – Endtafel (DV 301)

(1) Bedeutung

Fahren auf Sicht beenden.

(2) Beschreibung

Eine viereckige rote Tafel mit liegendem weißen Kreuz.

(3) rückstrahlend

Das Signal ist rückstrahlend.

(4) Anwendung

Das Signal wird nur bei der Gleichstrom-S-Bahn Berlin angewendet.

(5)

Mit dem Signal wird der durch ein rotes Mastschild an einem Lichthauptsignal erteilte Auftrag zum Fahren auf Sicht aufgehoben.

(6) Bauzustände

Sind bei Bauzuständen Endtafeln aufgestellt, so ist dies in der La bekannt gegeben.


12. Signal So 19 – Hauptsignalbaken (DV 301)

(1) Bedeutung

Ein Hauptsignal ist zu erwarten.

(2) Beschreibung

Drei aufeinander folgende viereckige orangefarbene Tafeln mit einer, zwei oder drei weißen Kreisflächen, deren Anzahl in Fahrtrichtung abnimmt; die Kreisflächen können rückstrahlend sein.

(3)

Hauptsignalbaken sind in der Regel hohe rechteckige Tafeln. Wo diese nicht aufgestellt werden können, dürfen niedrige quadratische oder niedrige rechteckige Tafeln verwendet werden.

(4) Aufstellung

Hauptsignalbaken sind – vorrangig auf Strecken mit automatischem Streckenblock – zur Ankündigung von Einfahr- und Blocksignalen aufgestellt.

(5)

Jeweils drei Hauptsignalbaken stehen unmittelbar rechts, auf zweigleisiger Strecke für Fahrten entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung unmittelbar links neben dem zugehörigen Gleis. Die in Fahrtrichtung letzte Bake steht 100 m vor dem Hauptsignal; die anderen Baken stehen in je 75 m Abstand voneinander davor.


13. Signal So 106 – Kreuztafel (DV 301)

(1) Bedeutung

Bei fehlendem Vorsignal wird angezeigt, dass ein Hauptsignal zu erwarten ist.

(2) Beschreibung

Eine weiße Sechseckscheibe mit liegendem schwarzem Kreuz an einem schwarz und weiß schräg gestreiften Pfahl.

(3) Nebenbahn

Die Kreuztafel wird nur auf Nebenbahnen angewandt.

(4) Aufstellung

Die Kreuztafel ist im Abstand des für die Strecke festgelegten Bremsweges vor dem Hauptsignal unmittelbar rechts neben dem Gleis aufgestellt.

Signale für Bahnübergänge (Bü), (So, Pf (DV 301)) [301.1501]


1. Allgemeines

(1)

Die Überwachungssignale Bü 0/Bü 1 sowie die Signale Bü 2 und Bü 3 (DS 301) bzw. So 14 und So 15 (DV 301) stehen vor Bahnübergängen mit Blinklichtern oder Lichtzeichen (mit oder ohne Halbschranken), die Signale Bü 4, Pf 2 (DV 301) und Bü 5 stehen vor Bahnübergängen ohne technische Sicherung.

(2)

Die Signale dürfen auch vor Bahnübergängen mit Schranken angewendet werden.

(3)

Bei geschobenen Zügen ist von dem Mitarbeiter an der Spitze des Zuges an den Signalen Bü 4, Pf 2 (DV 301) und Bü 5 und außerdem mehrmals vor dem Befahren des Bahnübergangs mit dem Signalhorn zu blasen.

(4) Aufstellung

Die Überwachungssignale stehen bei den Eisenbahnen des Bundes in der Regel im Abstand des Bremsweges der Strecke vor dem Bahnübergang.

Bei den NE stehen die Signale in der Regel in einem für das Abbremsen ausreichenden Abstand rechts neben dem Gleis.

Auf Anordnung des Betriebsleiters können sie auch links sowie unmittelbar vor dem Bahnübergang aufgestellt sein.

Bis auf weiteres können die Signale im Geltungsbereich der DV 301 auf Nebenbahnen in kürzerem Abstand, mindestens jedoch 50 m vor dem Bahnübergang stehen; stets sind sie jedoch vom Signal So 15 (DV 301) erkennbar.

Die Signale sind dann nicht gemäß Absatz 5 gekennzeichnet.

(5) Aufstellung im verkürzten Abstand des Bremswegs der Strecke

Ist bei Eisenbahnen des Bundes der Abstand der Überwachungssignale vom Bahnübergang um mehr als 5 % kürzer als der Bremsweg der Strecke, ist dies am Überwachungssignal durch ein rückstrahlendes, auf der Spitze stehendes weißes Dreieck mit schwarzem Rand gekennzeichnet.

(6)

Ist bei Eisenbahnen des Bundes der Abstand der Überwachungssignale vom Bahnübergang um mehr als 5 % kürzer als der Bremsweg der Strecke, so ist dies bei Signal gemäß Abschnitt 2 Absatz 3 durch ein weißes Zusatzlicht am linken Rand des Signalschirms kenntlich.

(7) Überwachungssignalwiederholer

Ist das Überwachungssignal wiederholt (Überwachungssignalwiederholer), ist dies am Überwachungssignalwiederholer durch eine weiß umrandete schwarze quadratische Tafel mit runder weißer Scheibe gekennzeichnet.

Die Scheibe ist rückstrahlend.

Bei den Eisenbahnen des Bundes sind Scheibe und Umrandung rückstrahlend.

(8) DS 301

Die Überwachungssignalwiederholer der Signale gemäß Abschnitt 2 Absatz 3 und Abschnitt 3 Absatz 3 sind durch das weiße Zusatzlicht kenntlich; das weiße Zusatzlicht kann durch eine rückstrahlende runde weiße Scheibe auf schwarzem Grund am Mastschild ersetzt sein.

(9) Gelbe Lichter erloschen

Sind bei einem Überwachungssignal mit zwei gelben Lichtern die gelben Lichter erloschen, ist vor dem Bahnübergang zu halten und nach Sicherung weiterzufahren.

Die Störung ist dem Fahrdienstleiter zu melden.

(10) mehrere Bahnübergänge

Gilt das Überwachungssignal für mehrere Bahnübergänge, so sind die Verhaltensregeln für jeden dieser Bahnübergänge anzuwenden (DV 301).


2. Signal Bü 0

(1) Bedeutung

Halt vor dem Bahnübergang! Weiterfahrt nach Sicherung.

(2) Beschreibung

Eine runde gelbe Scheibe in einer gelben Umrahmung über einem schwarz-weiß schräg gestreiften Mastschild.

Scheibe, Umrahmung und Mastschild sind rückstrahlend.

Anstatt der Scheibe und der gelben Umrahmung kann das Signal auch zwei waagerecht angeordnete gelbe Lichter bzw. rückstrahlende Scheiben zeigen.

(3) DS 301

Im Geltungsbereich der DS 301 kann das Signal bis auf weiteres ein gelbes Licht über einem schwarz-weiß schräg gestreiften rückstrahlenden Mastschild zeigen.

Das gelbe Licht kann bei den NE auf Strecken mit einer zulässigen Geschwindigkeit bis zu 60 km/h entfallen.


3. Signal Bü 1

(1) Bedeutung

Der Bahnübergang darf befahren werden.

(2) Beschreibung

Ein blinkendes weißes Licht über einer runden gelben Scheibe in einer gelben Umrahmung über einem schwarz-weiß schräg gestreiften Mastschild.

Scheibe, Umrahmung und Mastschild sind rückstrahlend.

Anstatt des weißen Blinklichts über der Scheibe in der Umrahmung kann das Signal Bü 1 auch ein weißes Licht über zwei waagerecht angeordneten gelben Lichtern bzw. rückstrahlenden Scheiben zeigen.

(3) DS 301

Im Geltungsbereich der DS 301 kann bis auf Weiteres das Signal auch ein blinkendes weißes Licht über einem schwarz-weiß schräg gestreiften rückstrahlenden Mastschild oder ein blinkendes weißes Licht über einem gelben Licht und einem schwarz-weiß schräg gestreiften rückstrahlenden Mastschild zeigen.

(4) DV 301

Gilt das Überwachungssignal im Geltungsbereich der DV 301 für mehrere Bahnübergänge, so sind zwei Mastschilder nebeneinander angebracht; dies gilt nicht bei einer Kennzeichnung gemäß Abschnitt 8.

Der Signalschirm kann mit einer gelben Umrahmung versehen sein.

Mastschild und Umrahmung sind rückstrahlend.

Das Mastschild darf bis auf weiteres auch nicht rückstrahlend sein.


4. Signal Bü 2 – Rautentafel (DS 301)

(1) Bedeutung

Ein Überwachungssignal ist zu erwarten.

(2) Beschreibung

Eine rechteckige schwarze Tafel mit vier auf den Spitzen übereinander stehenden rückstrahlenden weißen Rauten.

(3)

Die Rautentafel kann bei Eisenbahnen des Bundes mit einem weißen rückstrahlenden Rand versehen sein.

(4)

Die Rautentafel kann vorübergehend auch nicht rückstrahlend sein.

(5) Anfang der Einschaltstrecken

Das Signal Bü 2 kennzeichnet den Anfang einer betrieblich zu beachtenden Einschaltstrecke von Blinklichtern oder Lichtzeichen mit Überwachungssignal.

(6) Aufstellung

Das Signal Bü 2 steht mindestens doppelt soviel Meter vor dem Überwachungssignal, wie die dort zulässige Geschwindigkeit in km/h beträgt.

(7) Rautentafel mit abnehmenden Rauten

Auf die Rautentafel können weitere Rautentafeln folgen, bei denen die Anzahl der Rauten in Fahrtrichtung abnimmt. Es stehen in der Regel drei weitere Rautentafeln vor dem Überwachungssignal.

Die in Fahrtrichtung letzte Rautentafel steht etwa 100 m vor dem Überwachungssignal, die anderen Rautentafeln stehen in je 75 m Abstand voneinander davor.

(8) Aufstellung im verkürzten Abstand des Bremswegs der Strecke

Ist bei Eisenbahnen des Bundes der Abstand der Überwachungssignale vom Bahnübergang um mehr als 5 % kürzer als der Bremsweg der Strecke, befindet sich am Signal Bü 2 ein rückstrahlendes, auf der Spitze stehendes weißes Dreieck mit schwarzem Rand.

Bei beschränktem Raum kann das Dreieck vor dem Signal Bü 2 stehen.


5. Signal So 15 – Warntafel – (DV 301)

(1) Bedeutung

Überwachungssignal beachten.

(2) Beschreibung

Eine rechteckige, weiße rückstrahlende Tafel mit drei waagerechten, schwarzen Streifen.

(3) Mehrere Bahnübergänge

Gilt das Überwachungssignal für mehrere Bahnübergänge, so ist die entsprechende Anzahl anstelle des oberen schwarzen Streifens als schwarze Zahl dargestellt; dies gilt nicht bei einer Ankündigung gemäß Abschnitt 8.

(4) Zweck

Der Triebfahrzeugführer hat am Standort des Signals So 15 zu prüfen, ob das Signal Bü 1 leuchtet.

(5)

Das Signal So 15 kennzeichnet gleichzeitig den Einschaltpunkt von Blinklichtern, wenn das Signal So 14 nicht aufgestellt ist.

(6) Aufstellung

Das Signal So 15 steht mindestens doppelt soviel Meter vor dem Überwachungssignal, wie die dort zulässige Geschwindigkeit in km/h beträgt.

Auf Nebenbahnen kann es bis auf weiteres im Abstand des für die Strecke festgelegten Bremsweges zuzüglich doppelt soviel Meter, wie die Geschwindigkeit gemäß VzG in km/h beträgt, vor dem Bahnübergang aufgestellt sein.


6. Signal Bü 3 – Merktafel (DS 301)

(1) Bedeutung

Kennzeichnung des Einschaltpunktes von Blinklichtern oder Lichtzeichen mit Fernüberwachung.

(2) Beschreibung

Eine schwarz-weiß waagerecht gestreifte rückstrahlende Tafel.

(3)

Die Merktafel kann vorübergehend auch nicht rückstrahlend sein.

(4)

Das Signal Bü 3 kennzeichnet den Anfang einer Einschaltstrecke von Blinklichtern oder Lichtzeichen mit Fernüberwachung.

Zusätzlich können Bü-Ankündetafeln und Bü-Kennzeichentafeln aufgestellt sein. Hierfür gilt Abschnitt 8.


7. Signal So 14 – Merkpfahl (DV 301)

(1) Bedeutung

Kennzeichnung des Einschaltpunktes von Blinklichtern.

(2) Beschreibung

Ein schwarz-weiß waagerecht gestreifter Pfahl.

(3)

Das Signal kennzeichnet auch den Einschaltpunkt von Lichtzeichen.

(4)

Der Merkpfahl kennzeichnet den Anfang – der Merkpfahl der Gegenrichtung an demselben Gleis das Ende – der Schaltstrecke von Bahnübergangssicherungsanlagen.

(5)

Ist die Schaltstrecke durch das Signal So 15 begrenzt, so ist kein Merkpfahl aufgestellt.


8. Bü-Ankündetafeln und Bü-Kennzeichentafeln

(1) Anwendung

Im Bereich der Einschaltstrecke können zusätzlich Bü-Ankündetafeln und Bü-Kennzeichentafeln aufgestellt sein.

(2) Beschreibung Bü-Ankündetafel

Eine schwarz umrandete gelbe, rückstrahlende Bü-Ankündetafel am Anfang der Einschaltstrecke weist auf die Lage des zugehörigen Bahnübergangs mit Blinklichtern oder Lichtzeichen hin.

(3)

Die Bü-Ankündetafel kann wiederholt sein; sie ist dann nach Abschnitt 1 Absatz 7 gekennzeichnet.

(4) Beschreibung Bü-Kennzeichentafel

Bei einer Ankündigung nach Absatz 2 ist unmittelbar vor dem zugehörigen Bahnübergang mit Blinklichtern oder Lichtzeichen eine weiße, rückstrahlende Bü-Kennzeichentafel aufgestellt.

(5) gemeinsame Einschaltstrecke

Der Anfang einer gemeinsamen Einschaltstrecke für mehrere Bahnübergänge mit Blinklichtern oder Lichtzeichen wird über der Bü-Ankündetafel für den ersten zugehörigen Bahnübergang durch eine weiße rückstrahlende Tafel mit schwarzer Aufschrift “Bü/Bü” angezeigt.

Innerhalb einer gemeinsamen Einschaltstrecke ist vor jedem zugehörigen Bahnübergang außer der Bü-Kennzeichentafel die Bü-Ankündetafel für den folgenden zugehörigen Bahnübergang aufgestellt.

Der letzte zugehörige Bahnübergang mit Blinklichtern oder Lichtzeichen ist nach Absatz 4 gekennzeichnet.


9. Signal Bü 4 – Pfeiftafel

(1) Bedeutung

Etwa 3 Sekunden lang pfeifen!

(2) Beschreibung

Eine rechteckige weiße Tafel mit schwarzem P oder eine rechteckige schwarze Tafel mit weißem Rand und weißem P.

(3) Aufstellung

Vor Bahnübergängen stehen in der Regel zwei Signale, vor Bahnübergängen von Fußwegen und von Privatwegen ohne öffentlichen Verkehr steht nur ein Signal.

Das Signal kann ausnahmsweise auch vor anderen Stellen stehen, und zwar im Abstand von mindestens 200 m.

(4) Halteplatz zwischen Signal Bü 4 und BÜ

Wo Züge zwischen Pfeiftafel und Bahnübergang planmäßig halten, ist die Pfeiftafel hinter dem Halteplatz des Zuges wiederholt.

Über der vor dem Halteplatz stehenden Pfeiftafel ist dann eine rechteckige weiße Tafel mit zwei senkrechten schwarzen Streifen angebracht; die Pfeiftafel gilt nur für Züge, die vor dem Bahnübergang nicht halten.

(5) Beleuchtung

Das Signal ist rückstrahlend oder beleuchtet, wenn der Betrieb es erfordert.


10. Signal Pf 2 – Pfeiftafel vor Bahnübergängen (DV 301)

(1) Bedeutung

Zweimal pfeifen!

(2) Beschreibung

Zwei weiße Tafeln mit schwarzem P senkrecht übereinander.

(3)

(bleibt frei)

(4) Aufstellung

Das Signal Pf 2 steht in der Regel fünfmal soviel Meter vor einem nicht technisch gesicherten Bahnübergang, wie die Geschwindigkeit gemäß VzG in km/h beträgt, mindestens jedoch 100 m.

Wird für das Befahren des nicht technisch gesicherten Bahnübergangs eine Geschwindigkeitsbeschränkung durch ein Signal Lf 4 angezeigt, dann ist das Signal Pf 2 am Mast des Signals Lf 4 angebracht.

(5)

Das Signal Pf 2 kann auch vor durch zugbediente Halbschrankenanlagen gesicherten Bahnübergängen aufgestellt sein, wenn auf zweigleisigen Strecken für das Befahren des Gleises entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung kein Signal Bü 0/Bü 1 aufgestellt ist.

Das Signal steht mindestens 200 m, höchstens jedoch 350 m vor dem Bahnübergang und ist links vom Gleis aufgestellt.

(6) Pfeifen vor dem BÜ

Vom Signal Pf 2 ab ist 3 Sekunden lang und kurz vor dem Bahnübergang erneut zu pfeifen.

Bei unsichtigem Wetter oder wenn Personen oder Fahrzeuge sich dem Bahnübergang nähern, ist außerdem nach Bedarf zu pfeifen.

Hat das Triebfahrzeugpersonal beiderseits der Strecke freie Sicht und nähern sich dem Bahnübergang keine Menschen oder Fahrzeuge in gefahrdrohender Weise, dann darf das erneute Pfeifen kurz vor dem Bahnübergang unterbleiben.

(7) mehrere BÜ

Folgen mehrere Bahnübergänge so dicht aufeinander, dass das Signal Pf 2 für einen folgenden Bahnübergang bereits vor dem rückgelegenen Bahnübergang aufgestellt werden müsste, dann wird nur ein Signal Pf 2 aufgestellt.

Die Anzahl der Bahnübergänge wird auf einer am Signal Pf 2 angebrachten weißen Tafel in schwarzer Aufschrift angezeigt.

Kurz vor einem folgenden Bahnübergang ist erneut zu pfeifen.

(8) Halteplatz zwischen Signal Pf 2 und BÜ

Wo Züge zwischen dem Signal Pf 2 und dem Bahnübergang planmäßig halten, steht eine weitere Pfeiftafel Pf 2 hinter dem Halteplatz des Zuges.

Über dem vor dem Halteplatz stehenden Signal ist dann ein Wiederholungszeichen in Form einer rechteckigen, weißen Tafel mit zwei senkrechten, schwarzen Strichen vorhanden.

Das Signal Pf 2 mit Wiederholungszeichen gilt nur für die vor dem Bahnübergang nicht haltenden Züge.

(9) Schmalspurbahnen

Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer darf bestimmen, dass auf Schmalspurbahnen wegen besonderer örtlicher Verhältnisse die Wegbenutzer in anderer Weise als durch Pfeifsignale gewarnt werden.


11. Signal Bü 5 – Läutetafel

(1) Bedeutung

Es ist zu läuten.

(2) Beschreibung

Eine rechteckige weiße Tafel mit schwarzem L.

(3)

Das Signal kann vor Bahnübergängen ohne allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr stehen.

Von dem Signal ab ist zu läuten, bis die Spitze des Zuges den Bahnübergang überquert hat.

(4) Halteplatz zwischen Signal Bü 5 und BÜ

Wo Züge zwischen Läutetafel und Bahnübergang planmäßig halten, ist die Läutetafel hinter dem Halteplatz des Zuges wiederholt.

Über der vor dem Halteplatz des Zuges stehenden Läutetafel ist dann eine rechteckige weiße Tafel mit zwei senkrechten schwarzen Streifen (Abschnitt 9, Absatz 4) angebracht; diese Läutetafel gilt nur für Züge, die vor dem Bahnübergang nicht halten.

Orientierungszeichen [301.9001]


1. Allgemeines

(1)

Orientierungszeichen (z. B. Zeichen, Schilder, Anzeiger, Tafeln) ergänzen einen betrieblichen Handlungsauftrag oder kennzeichnen eine Stelle, an der ein solcher Auftrag auszuführen ist. Die Orientierungszeichen geben selbst keinen Handlungsauftrag und sie sind auch keine Signale im Sinne der ESO. Sie sollen eine Hilfe für die Anwender, vor allem Triebfahrzeugführer, sein.

(2)

Die Richtlinie 301.9001 gibt keine vollständige Darstellung aller möglichen Orientierungszeichen.

(3)

Die im Anhang dargestellten Orientierungszeichen haben in der Regel ihren Ursprung in anderem betrieblichen oder technischen Regelwerk. Die umfassenden Regelungen und die Weiterentwicklung der mit den Orientierungszeichen verbundenen Regeln obliegen den für das jeweilige Regelwerk zuständigen geschäftsverantwortlichen Stellen.

(4)

Zu den Orientierungszeichen gibt es keine Angaben zur Gültigkeit (Beginn oder Ende der Anwendung).

(5)

Die Darstellungen haben erläuternden oder beschreibenden Charakter, sie ersetzen nicht die Regelzeichnungen. Die Aufnahme in diesen Anhang begründet nicht die Notwendigkeit der Anwendung der Orientierungszeichen.


2. Zugfunktafel

Den angegebenen Zugfunkkanal einstellen.


3. „ICE“-Zeichen

Das Zeichen ist so aufgestellt, dass ein am Schluss des Zuges laufendes Triebfahrzeug die Fahrleitungsschutzstrecke durchfahren hat.


4. Kennzeichnung der Stelle zur Sicherung an BÜ

(1) Schild „Automatik-HET“

Das Schild befindet sich an der Zugeinwirkungsstelle für die automatische Hilfseinschaltung von Bahnübergangssicherungsanlagen.

(2) Schild „HET“

Das Schild befindet sich an der Bedienstelle für die Hilfseinschaltung von Bahnübergangssicherungsanlagen.

(3) Schild „Automatik-ET“

Das Schild befindet sich an der Zugeinwirkungsstelle für die automatische Einschaltung von Bahnübergangssicherungsanlagen.

(4) Schild „ET“

Das Schild befindet sich an der Bedienstelle für die Einschaltung von Bahnübergangssicherungsanlagen.


5. Fahrtanzeiger

(1)

Der Fahrtanzeiger dient der Orientierung, dass der Fahrdienstleiter der Abfahrt des Zuges zustimmt.

(2)

Der Fahrtanzeiger hat folgendes Aussehen:

a) Ein von links nach rechts steigender Lichtstreifen.

Die Zustimmung gilt in Blickrichtung.

b) Drei von rechts nach links steigende Lichtpunkte.

Die Zustimmung gilt entgegen der Blickrichtung. Bei bestehenden Anlagen kann statt der Lichtpunkte ein senkrechter Lichtstreifen gezeigt werden.


6. Hinweistafel auf Zp 9-Bedienstelle

Das Zeichen weist auf die Stelle, an der die Bedieneinrichtung für das Lichtsignal Zp 9 aufgestellt oder angebracht ist.


7. LZB-Bereichskennzeichen

LZB-Bereichskennzeichen kennzeichnen den Anfang einer LZB-Strecke und den Übergang zwischen zwei Linienleiterschleifenbereichen unterschiedlicher Bereichskennungen – Bereichskennungswechsel (BKW) –.


8. Blockkennzeichen

Blockkennzeichen sind an den Blockstellen aufgestellt, die nicht durch den Standort eines Hauptsignals oder eines Signals Ne 14 gekennzeichnet sind.

a)

b)

Das Blockkennzeichen nach b) (ETCS location marker) gilt für das Gleis, auf das der Pfeil weist.


9. Hektometerzeichen

Kennzeichnung der Streckenkilometrierung.

Die obere Zahl gibt den Kilometer an, die untere den Hektometer.


10. NBÜ-Kennzeichen

Das Hektometerzeichen ist am oberen und unteren Rand durch einen orangefarbenen waagerechten Streifen ergänzt.


11. Bezeichnungstafel für Tunnel

(1)

Die örtliche Tunnelbezeichnung besteht aus dem Namen des Tunnels ohne das Wort oder den Wortteil „Tunnel“, dem Tunnelsymbol und der Längenangabe in Metern.

(2)

Tunnel sind am Portal durch Anbringung des Tunnelnamens gekennzeichnet. Bei Tunneln unter 500 m Länge kann auf die Kennzeichnung verzichtet sein.


12. Unbesetzte Fernsprechstelle

Unbesetzte Fernsprechstellen sind durch den Buchstaben F gekennzeichnet. Sprechstellen in Tunneln können zusätzlich ein Hörersymbol tragen. (Bis auf weiteres können auch folgende Kennzeichnungen vorkommen: Fo, F-Sig, Signalfernsprecher.)


13. Pfeil für Hinweis auf nächste Sprechstelle

Auf der freien Strecke weist der Pfeil auf die nächste Sprechstelle hin.


14. Schild „Elektrische Streckentrennung“

Das Orientierungszeichen kennzeichnet – soweit notwendig - offene Streckentrennungen von Speisebezirksgrenzen des Oberleitungsnetzes.


15. Beginn Ortsstellbereich

(1)

Eine weiße rechteckige Tafel mit der Aufschrift „OB“

(2)

Das Orientierungszeichen kennzeichnet den Übergang von einem Stellwerksbereich in einen Ortsstellbereich.

(3)

Das Orientierungszeichen kann aufgestellt sein.


16. PZB BÜ

(1)

Eine schwarz umrandete Tafel mit einem weißen Feld mit der Aufschrift „PZB“ über einem gelben Feld mit der Aufschrift „Bü“ und der Kilometerangabe für den Bahnübergang.

(2)

Das Orientierungszeichen kennzeichnet die Lage eines Gleismagneten 2000 Hz vor einem Bahnübergang.


17. Zuglänge

Ein weißes rechteckiges Schild mit schwarzem Rand und einer Längenangabe in Metern.

An Bahnsteigen ohne eine Haltetafel (Signal Ne 5) können Orientierungszeichen „Zuglänge“ aufgestellt sein. Sie kennzeichnen den verkehrlich günstigsten Halteplatz des Zuges.

Das Verkehrsunternehmen bestimmt, welche Orientierungszeichen „Zuglänge“ beachtet werden.


18. Kennzeichnung der Hebelgewichte an mechanisch ortsgestellten Weichen


19. GSM-R-Funknetztafel

Die Tafel kennzeichnet die Stelle an der das nationale GSM-R-Funknetz beginnt.


20. Signalhaltmelder

Der Signalhaltmelder dient zur signaltechnisch sicheren Anzeige der Haltstellung des Einfahrsignals aus der einmündenden Zugleitstrecke.

Signalkombinationen (Sk) [301.9002]


1. Allgemeines

(1) Geltungsbereich

Die Signalkombinationen (Sk-Signale) werden nur auf der Strecke Augsburg – Donauwörth zwischen Bf Gersthofen (einschließlich) und Bf Mertingen (einschließlich) angewendet.

(2) Hauptsignale, Vorsignale

Mit den Signalbegriffen der Sk–Signale können Haupt- und Vorsignale an einem Mast in einem Signal vereinigt und auch einzeln stehende Haupt- und Vorsignale dargestellt werden.

(3) Grundsätzliche Gestaltung

Die Signale werden ausschließlich als Lichtsignale verwendet. Mit Ausnahme des Signals Hp 0 besteht jedes Signal nur aus einem Lichtpunkt. Die Signale werden bei der Annäherung an ein Signal Hp 0 in folgender Reihenfolge angetroffen:

  • Grün (Sk 1)
  • Gelb (Sk 2)
  • Rot (Hp 0)

(4) Signalschirme der Vorsignale

Für Sk-Vorsignale und Vorsignalwiederholer werden

  • am Regelgleis Augsburg – Donauwörth und am Gegengleis Donauwörth – Augsburg hochstehende rechteckige,
  • am Regelgleis Donauwörth – Augsburg und am Gegengleis Augsburg – Donauwörth hochstehende runde

Signalschirme verwendet.

(5) Mastschilder

Die Sk–Signale werden wie folgt durch Mastschilder gekennzeichnet:

  • Sk-Hauptsignale durch ein rotes Mastschild,

  • Sk–Vorsignale und Sk–Vorsignalwiederholer durch ein gelbes Mastschild,

  • Sk-Hauptsignale mit Vorsignalfunktion durch ein rotes Mastschild und darunter ein gelbes Mastschild.

An einem durch ein rotes Mastschild gekennzeichneten Lichtsignal, das Halt zeigt oder gestört ist, dürfen Züge nur auf Signal Zs 1, Zs 7, Zs 8 oder Befehl vorbeifahren.


2. Signal Sk 1

(1) Bedeutung

Fahrt (Sk-Hauptsignal),

Fahrt erwarten (Sk-Vorsignal),

Fahrt, Fahrt erwarten (Sk-Haupt-/Vorsignal).

(2) Beschreibung

Ein grünes Licht.

(3) Geschwindigkeit

Das Signal erlaubt die Fahrt mit der im Fahrplan zugelassenen Geschwindigkeit.


3. Signal Sk 2

(1) Bedeutung

Halt erwarten (Sk-Vorsignal),

Fahrt, Halt erwarten (Sk-Haupt-/Vorsignal).

(2) Beschreibung

Ein gelbes Licht.

(3)

Das Signal erlaubt die Vorbeifahrt und kündigt Halt an.


4. Signalisierung der Geschwindigkeit

(1) Durchgehende Anzeige der zulässigen Geschwindigkeit

Die im Bahnhof und auf der freien Strecke zulässigen Höchstgeschwindigkeiten werden durchgehend signalisiert. Jeder Geschwindigkeitswechsel wird durch

  • Signal Zs 3 – Geschwindigkeitsanzeiger in Verbindung mit den Signalen Sk 1, Sk 2 oder
  • Signal Lf 7 – Geschwindigkeitssignal

angezeigt.

Schreiben diese Signale eine Ermäßigung der Geschwindigkeit vor, so werden sie durch

  • Signal Zs 3v – Geschwindigkeitsvoranzeiger bzw.
  • Signal Lf 6 – Geschwindigkeits-Ankündesignal

angekündigt. Die so signalisierte Geschwindigkeit gilt in jedem Falle so lange, bis eine andere Geschwindigkeit durch Signal Zs 3 oder Lf 7 angezeigt wird, also nicht nur – wie beim Signal Zs 3 – im anschließenden Weichenbereich.

(2) Signal Lf 7 wiederholt

An den Ausfahrsignalen der Überholungsgleise wird die am Einfahrsignal angezeigte Geschwindigkeit mit dem Signal Lf 7 wiederholt. Diese Geschwindigkeit wird in der Regel auch am Ende des eines Bahnsteigs mit Signal Lf 7 wiederholt.

(3) Kennziffern am Signal Lf 7

Da auch das Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung, z. B. nach der letzten Weiche einer Ausfahrstraße angezeigt werden muss, können mit den Signalen Lf 7 abweichend von Ril 301.0501 Abschnitt 9 Absatz 5 auch die Kennziffern 17, 18, 19 und 20 gezeigt werden.

Über diese Website

Diese Website ist eine Markdown-Version der DB-Richtlinie 301 (Signalbuch), Aktualisierung 11.

Die Abschnitte dieser Website sind an die einzelnen Regelwerke angelehnt, wobei es (abgesehen von Ra- und Zp-Signalen sowie Zusätzen bzw. Anhängen) für jedes Regelwerk genau eine Seite gibt.

Die Rechte am Inhalt (sowohl Text als auch Abbildungen) liegen selbstverständlich weiterhin bei der DB Netz AG.


Inhaltliche Anmerkungen

Der Wortlaut dieses Signalbuchs stimmt zu 100% mit dem der Originalversion überein; lediglich zufällig gefundene Tipp- und Rechschreibfehler wurden korrigiert.

Die Abschnittsüberschriften sind an die links bzw. rechts des Originaltextes angeordneten fettgedruckten Begriffe angelehnt. Diese sollen allerdings nur als Orientierungshilfe dienen, da der Übersichtlichkeit halber nicht alle fett gedruckten Begriffe in diese Version übernommen wurden.

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Technisches

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